Expertenforum - bAV im Minijob

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    bAV im Minijob

    Der Arbeitnehmer übt eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Weiterhin übt er bereits einen Minijob mit 556€ Vergütung aus. Es ist nun folgende Gestaltung geplant: Bruttovergütung € 556,00 plus bAV als Direktversicherung (komplett arbeitgeberfinanziert) in Höhe von € 302.00. RV-Freiheit und Pauschalversteuerung. Ist eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei dem Minijob hier möglich? Oder geht das nicht, da gem. § 3 EStG Nr.63 EStG der Minijob nicht als erstes Dienstverhältnis (als Voraussetzung zur bAV) gewertet werden kann? Ich habe aber auch folgende Formulierung in diesem Zusammenhang gelesen: Das erste Dienstverhältnis ist das, bei dem keine Versteuerung nach Klasse VI erfolgt - Außerdem: Ein erstes Dienstverhältnis kann auch vorliegen, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt - demnach müsste bei Pauschalversteuerung im Minijob die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit doch möglich sein, oder?

  • 02
    RE: bAV im Minijob

    Hallo KanzleiW,
     
    da die Beantwortung Ihrer Fragen vordergründig das Steuerrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.  

    Für die Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) besteht Beitragsfreiheit soweit sie im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025 jährlich 3.864 € bzw. monatlich 322 €) nicht übersteigen.
    Die Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung - die gleichzeitig Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat - setzt ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus, bei dem es sich auch um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handeln kann.

    Hat ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse, kommt die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit nur für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht. Unter einem ersten Dienstverhältnis sind alle Beschäftigungen zu verstehen, für die die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI zu erheben ist.

    Ein erstes Dienstverhältnis kann auch vorliegen, wenn eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird und der Arbeitslohn hierfür pauschal besteuert wird.
    Ob und ggf. ab wann in einem solchen Fall von einem ersten Dienstverhältnis ausgegangen werden kann, sollte mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, da das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgt.

    Sofern es sich bei dem zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) umgewandelten Arbeitsentgelt nicht um beitragspflichtiges Entgelt handelt, hat es keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.