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  • 01
    Bachelorarbeit Prämie > Südafrika

    Guten Tag,

    wie ist zu verfahren lohnsteuerlich, wenn eine MA, die komplett in Südafrika wohnhaft und ansässig ist, vom deutschen Arbeitgeber eine Prämie für den Abschluss der Bachelorarbeit erhält? Schließlich hat der MA nichts mit Deutschland zu tun.

    Es ist auch nur eine Einmalzahlung, und dann ist der Fall wieder erledigt.

    Herzlichen Dank,

    VG

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Bachelorarbeit Prämie > Südafrika

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst es grundsätzlich wichtig, ob die Zahlung überhaupt als Vergütung für geleistete Dienste einzuordnen ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn kein Anstellungsverhältnis besteht und die Zahlung ohne Rechtspflicht und Gegenleistung (dann Schenkung) oder als Gegenleistung für ein konkretes Werk (dann Kaufpreis) erfolgt.


    Sofern die Zahlung im Rahmen einer laufenden Anstellung erfolgt und/oder Gegenleistung für erbrachte Tätigkeit darstellt, würden Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen. Das Besteuerungsrecht läge dann nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Südafrika bei der Republik Südafrika, sodass auch für diesen Fall lohnsteuerliche Vorgaben in Deutschland nicht zu beachten sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Bachelorarbeit Prämie > Südafrika

    Vielen Dank,

    d.h. es ist für die deutsche Lohnabrechnung auch keine beschränkte Lohnsteuerpflicht eingetreten, sondern eben gar keine Steuerpflicht (nur in Südafrika > MA muss sich selber darum dort kümmern?)

    (beschränkte Steuerpflicht gilt ja, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt in DE?)

  • 04
    RE: Bachelorarbeit Prämie > Südafrika

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir können bestätigen, dass (auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) die Einkünfte in Deutschland nicht relevant sind (wegen des durch DBA der Republik Südafrika zugewiesenen Besteuerungsrechts).


    Leider können wir keine Auskünfte zum südafrikanischen Steuerrecht erteilen, auch nicht, ob sich daraus Pflichten für den deutschen Arbeitgeber ableiten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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