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  • 01
    Auszuführende Tätigkeiten

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin ist als Kassiererin angestellt.

    Im Arbeitsvertrag finden sich keinerlei weitere Ausführungen zu ihrem Aufgabenfeld, lediglich Verweis das Betriebsanweisungen etc. ergänzend zum AV Gültigkeit haben.

    Für Backshop und im Verkaufsraum anfallende Arbeiten existiert ein solches "Regelwerk".

    Alle Tätigkeiten (Reinigung und Pflege, Bewirtschaftung) der rückwärtigen Räumlichkeiten und Außenanlagen sind Aufgabe von Dritten (Hausmeister, Dienstleister).


    Nach einem Betreiberwechsel sind die Leistungen der Dritten gestrichen wurden, dies soll nun auch das Kassenpersonal erledigen. Teilweise schon schwierig da nicht im laufenden Betrieb (1-Mann Besetzung / Schicht) zu bewerkstelligen.


    Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ohne weiteres die Aufgabengebiete erweitern? Wenn ja: In welcher Form müsste dies den Mitarbeitern mitgeteilt werden? Gibt es irgendwo genormte "Tätigkeitsprofile" für einzelne Berufsgruppen, die darauf ohne weiteres anwendbar sind?

    Welche Folgen müssten die MA bei Nichterfüllung artfremder Tätigkeiten (Kassierer soll Rasen mähen) befürchten?

  • 02
    RE: Auszuführende Tätigkeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber (unter anderem) den Inhalt der Arbeitsleistung näher bestimmen, sofern dieser Inhalt nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist.


    Ich gehe davon aus, dass auch im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin die Tätigkeit als Kassiererin ausdrücklich vereinbart ist. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO besteht nur im Rahmen des jeweils vereinbarten Berufs- bzw. Tätigkeitsbildes. Einen festen Katalog von Tätigkeiten, die eine Kassiererin zu erbringen hat, gibt es nicht. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Tätigkeiten zum vereinbarten Berufs- bzw. Tätigkeitsbild (noch) zählen.


    Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt (Kassiererin soll Rasen mähen) habe ich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalls – starke Zweifel, ob das Rasenmähen tatsächlich zu dem üblichen Berufsbild einer Kassiererin zählt.


    Sollten die betreffenden Mitarbeiter die anderweitigen Tätigkeiten nicht ausüben, könnte der Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen und bei beharrlicher Weigerung auch das Arbeitsverhältnis kündigen. Entweder anlässlich der Abmahnung oder anlässlich der nachfolgenden Kündigung würde dann über die Frage gestritten werden, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt war, die konkreten abgemahnten oder für die Kündigung herangezogenen Tätigkeiten zuzuweisen. Es käme dann wiederum auf die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers an.


    Eine Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts müsste mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.


    Sollte die Zuweisung der Tätigkeiten auf Grundlage des Direktionsrechts nicht möglich sein, bliebe dem Arbeitgeber der Ausspruch einer Änderungskündigung mit dem Ziel, den Arbeitnehmern auch die weitergehenden Tätigkeiten zuzuweisen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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