Sehr geehrtes AOK Team,
man lernt immer dazu, aber jetzt stellen sich noch Fragen:
1. Wenn die Lohnfortzahlung von Auszubildenen nach dem BBIG geregelt ist, greift die Wartezeit von 4 Wochen nach § 3 Abs. 3 EntgFG für die Azubi Erkrankung?
2. Wie wird der Begriff Verhinderungsfall definiert?
2.1. Das Kind 1 ist ein Verhinderungsfall ( somit Lohnfortzahlung 6 Wochen pro Jahr für dieses Kind unabhängig von Art der Krankheit) oder
2.2. das Kind 1 mit Schnupfen ist ein Verhinderungsfall, dass hiesse, dass es einen weiteren Verhinderungsfall des Kindes 1 gäbe, wenn es eine Magen-Darm-Infektion hat usw. (somit wäre die Krankheitsart pro Kind und Versichertem ein Verhinderungsfall, so dass der AG ggfs. ein vielfaches von 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten hätte)
3. Greift die U1 nur für die Kombination Azubi-Kindkrank nicht oder auch die Kombination Azubi-Krank?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
Ulrike Schaal