Expertenforum - Auszeichnung der täglichen Arbeitszeit

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  • 01
    Auszeichnung der täglichen Arbeitszeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Arbeitgeber verpflichtet seit 9.2022, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.


    Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus April 2023 zielt darauf ab, diese Anforderungen im Arbeitszeitgesetz zu konkretisieren.


    Unabhängig davon gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aufgrund der bestehenden Rechtsprechung. Es wird nur noch darum gerungen in welcher Form dies erfolgen muss. Bis dahin kann die Form frei gewählt werden.


    Haben Sie zu dem Thema neuer Informationen? Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man aktuell nicht die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfasst wird? Auf Grund eines Medienberichtes kursiert die Auffassung, dass sollte keine Erfassung der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer vorgelegt werden können, es eine Aufforderung geben wird, ab nur der eine die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer (nicht nur der Minijobber im Zusammenhang mit dem Mindestlohn) zu führen wäre. Wird dies nicht umgesetzt wird ein Bußgeld verhängt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Kluge

  • 02
    RE: Auszeichnung der täglichen Arbeitszeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens für die Regelung zur Arbeitszeiterfassung haben wir leider auch keine weiteren Informationen als die allgemein zugänglichen.


    Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur derzeit geltenden Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ist § 3 Abs. 2 ArbSchG. Verstöße hiergegen sind nicht bußgeldbewehrt (vgl. § 25 ArbSchG). Allerdings kann die zuständige Behörde gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG eine auf den Einzelfall (also den jeweiligen Arbeitgeber) bezogene Anordnung zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung erlassen. Ein Verstoß gegen diese gesonderte Anordnung wäre dann nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG bußgeldbewehrt. Die maximale Höhe des Bußgeldes beträgt in diesem Falle EUR 30.000 (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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