Expertenforum - Auszahlung Zeitzuschläge im Folgemonat bei 0 SV-Tagen

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  • 01
    Auszahlung Zeitzuschläge im Folgemonat bei 0 SV-Tagen

    Hallo Expertenteam,


    unsere Mitarbeiter haben einen festen Monatslohn und erhalten zusätzlich Zeitbezüge, wie z.B. Schichtzulagen. Diese Zeitbezüge werden immer im Folgemonat ausbezahlt und auch dem Folgemonat zugeordnet.

    Beispiel:

    Zeitzuschläge aus dem Oktober werden im November, zugeordnet auf den November ausbezahlt.

    Wie verhält es sich nun in Fällen, in denen der Mitarbeiter im Folgemonat z.B. aufgrund krank ohne LFZ Null SV-Tage hat?

    Sind die Zeitzuschläge dennoch auf den Folgemonat auszuzahlen, da die Zeitzuschläge regelmäßig im Folgemonat ausbezahlt werden? Auch mit der Folge, dass dann keine SV-Beiträge darauf anfallen, da es ja ein laufender Bezug ist und keine SV-Tage zur Verfügung stehen?


    Im Voraus besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

    Karin06

     

  • 02
    RE: Auszahlung Zeitzuschläge im Folgemonat bei 0 SV-Tagen

    Hallo Karin06,
     
    variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Schichtzulagen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in dem der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist.
     
    Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen (sog. Phasenverschiebung).
     
    Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er hat sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der einzugsberechtigten Krankenkasse ändern.
     
    Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld besteht. Es ist nicht zulässig, verspätet abgerechnete Arbeitsentgeltteile – komplett – beitragsfrei zu lassen.
     
    Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, keine Beitragspflicht, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des vorausgegangenen Abrechnungszeitraumes oder – bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat – dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen.
     
    Fällt in den Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts abgerechnet werden, eine beitragsfreie Zeit, so ist die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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