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  • 01
    Auszahlung von Erfolgsbeteiligung und Abgeltung von Zeitguthaben an Erbberechtige

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir zahlen nach an Erbberechtigte nach Ausscheiden des verstorbenen Mitarbeiters Zahlungen wie Erfolgsbeteiligung oder Abgeltungen von Zeitguthaben (Urlaub, Überstunden) an die Erbberechtigen aus.


    Sind diese Zahlungen an die Erbberechtigen in den Zweigen KV, RV, AV und PV beitragsfrei zu leisten?


    Falls nicht in welchen Zweigen besteht Sozialversicherungspflicht und in welchem Gesetz kann man diese Regelung nachschlagen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Auszahlung von Erfolgsbeteiligung und Abgeltung von Zeitguthaben an Erbberechtige

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nach § 14 SGB IV für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Die von Ihnen erwähnten Überstunden sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
     
    Anders verhält es sich bei der Urlaubsabgeltung. Diese unterliegt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt prinzipiell der Beitragspflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Urlaubsabgeltung des verstorbenen Mitarbeiters - wie alle anderen Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Erfolgsbeteiligung) auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist.
     
    Eine Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.
     
    Dagegen würde bei Gewährung eines „Sterbegeldes“ oder der „Übernahme von Bestattungskosten“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten – dieses nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld oder die Übernahme der Bestattungskosten ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, wäre von der Krankenkasse des Erben geprüft werden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Auszahlung von Erfolgsbeteiligung und Abgeltung von Zeitguthaben an Erbberechtige

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Wie verhält es sich mit der Erfolgsbeteiligung?


    Diese wird erst im Folgejahr nach Abschluss des Wirtschaftsjahres gemäß unserer Betriebsvereinbarung in ihrer Höhe festgelegt und fixiert im April des Folgejahres für das Vorjahr vergütet. In diesem Fall ist die verstorbene Personalnummer bereits stillgelegt, sowie ggfls. das Konto des Verstorbenen.


    Ist diese Erfolgsbeteiligung dem Erbberechtigten (sofern Erbschein vorliegt) dann auszuzahlen und dies dann beitragsfrei oder ist die Zahlung in den Zweigen KV, RV, AV, PV zu verbeitragen?


    Vielen Dank.




     

  • 04
    RE: Auszahlung von Erfolgsbeteiligung und Abgeltung von Zeitguthaben an Erbberechtige

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    eine Erfolgsbeteiligung an verstorbene Mitarbeiter unterliegt  - da sie als Gegenleistung für die aktive Beschäftigung gezahlt wird – als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung an den verstorbenen Arbeitnehmer zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr, sofern SV-Tage vorliegen. Die Zuordnung erfolgt selbst dann zu diesem letzten Entgeltabrechnungszeitraum, wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) mehr im laufenden Jahr vorhanden sind, und die Regelungen der Märzklausel keine Anwendung finden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Sofern Beitragsfreiheit vorliegt, kann die Erfolgsbeteiligung bei Vorliegen des Erbscheins an die Erbberechtigten ausgezahlt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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