Expertenforum - Auszahlung Überstunden nach Tod des Arbeitnehmers

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  • 01
    Auszahlung Überstunden nach Tod des Arbeitnehmers

    Ein Arbeitnehmer ist am 04.04.2021 verstorben. Seit dem 10.08.2020 war er im Krankengeldbezug.

    Es sollten 30 Tage Urlaub abgegolten werden und 457 Überstunden(als Einmalzahlung) ausgezahlt werden. Da einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, wurde für die Auszahlung der Monat 04/2021 gewählt und das Gesamtbrutto sv-frei abgerechnet.

    Wurden die Überstunden korrekt abgerechnet oder hätte man die Nachzahlung dem Monat 08/2020 zuordnen müssen?

  • 02
    RE: Auszahlung Überstunden nach Tod des Arbeitnehmers

    Hallo Frau Drews,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Auszahlung Überstunden nach Tod des Arbeitnehmers

    Hallo Frau Drews,
     
    bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich dem Grunde nach um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Da in dem von Ihnen geschilderten Fall zum Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung im Jahr 2021 keine Sozialversicherungstage angefallen sind, war diese beitragsfrei auszuzahlen.
     
    Bei der Auszahlung von Mehrarbeitsvergütungen handelt es sich hingegen um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Wird die Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Mehrarbeitsstunden „müssen“ letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind die Mehrarbeitsstunden nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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