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  • 01
    Auswirkungen von wiederkehrendem unbezahltem Urlaub auf JAEG und PKV-Status

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer.


    Ein Arbeitnehmer ist aktuell wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei und privat krankenversichert.


    Geplant ist, dass dieser Arbeitnehmer in vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten jeweils zwei Wochen unbezahlten Urlaub nehmen möchte. In den betreffenden Monaten erhält er somit nur anteilig Arbeitsentgelt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.


    Meine Fragen hierzu:


    Ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Rahmen einer Prognose abzustellen, wobei die im Voraus geplanten unbezahlten Urlaubszeiten zu berücksichtigen sind oder ist auf das Entgelt ohne die einmalige (viermalige) Reduzierung abzustellen?


    Führt diese geplante, wiederkehrende Reduzierung des Arbeitsentgelts dazu, dass die JAEG als nicht überschritten gilt und damit Krankenversicherungspflicht in der GKV eintritt?


    Oder handelt es sich hierbei um vorübergehende Entgeltminderungen, die den bestehenden Status der Versicherungsfreiheit nicht beeinflussen?


    Falls Krankenversicherungspflicht eintreten sollte: Ab welchem Zeitpunkt wäre diese anzunehmen und bestünde in diesem Fall die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht, um weiterhin in der PKV zu verbleiben?


    Zusätzlich bitte ich um eine Einordnung zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung:


    Ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV in Monaten mit anteiligem Entgelt (aufgrund unbezahlten Urlaubs) in voller Höhe zu gewähren,


    oder ist der Zuschuss anteilig entsprechend den tatsächlich vergüteten Arbeitstagen bzw. dem gezahlten Arbeitsentgelt zu kürzen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und die fachliche Bewertung.

  • 02
    RE: Auswirkungen von wiederkehrendem unbezahltem Urlaub auf JAEG und PKV-Status

    Guten Tag,
     
    wird die Beschäftigung eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Diese Fiktion des für eine begrenzte Zeit fortdauernden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer. Sie führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind die Unterbrechungen aufgrund unbezahlter Urlaube von jeweils zwei Wochen ändert nach unserem Verständnis nichts an der Versicherungsfreiheit.
     
    Der Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V  wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a  und der nach § 226 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Daraus folgt, dass Sie in den Monaten des unbezahlten Urlaubs die Beitragszuschüsse nach dem tatsächlichen verminderten Arbeitsentgelt ermitteln müssen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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