Liebes Experten-Team,
welche Auswirkungen hat eine Entgeltumwandlung in Bezug auf das regelmäßige Arbeitsentgelt und darausfolgend auf die Anwendung des Übergangbereichs?
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Liebes Experten-Team,
welche Auswirkungen hat eine Entgeltumwandlung in Bezug auf das regelmäßige Arbeitsentgelt und darausfolgend auf die Anwendung des Übergangbereichs?
Hallo juemue,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
Entgeltumwandlungen (z.B. zur Finanzierung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) mindern das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
Sofern hierdurch das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 2.000,00 € nicht übersteigt, sind ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Hallo
Heißt das dann, dass wenn wir zum Beispiel einen Mitarbeiter haben mit 2100 € und der eine monatlich Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge mit 150 € hat, dass dieser Mitarbeiter dann ein Midijob wird ab 01.01.23?
Hallo Mima,
Ihrer Mutmaßung stimmen wir zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Ich würde mich gerne hier anhängen.
Ist selbiges der Fall wenn ein Mitarbeiter im Zuge des Fahrradleasings sich für eine Entgeltumwandlung entscheidet und dadurch unter die 2000 € rutscht?
z.B 2080 Gehalt -100€ Entgeldumwandlung für Leasingrate - Demnach SV-Brutto 1980 €
Übergangsbereich?
Hallo Herr Horstmann,
mindert sich das Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters z.B. im Rahmen eines Fahrradleasings, hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltreduzierung eine Überprüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in vorausschauender Betrachtung für einen Zeitraum von 12 Monaten vorzunehmen.
Die Leasingrate mindert somit das für die Beitragsberechnung zu berücksichtigende monatliche Arbeitsentgelt, so dass bei Unterschreiten der 2.000,00 €-Grenze die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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