Guten Tag,
in den grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31. März 2025 wird als Nachweis für das Stiefkindschaftsverhältnis folgendes vorgeschlagen:
➢ Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für
Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als
wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl.
Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld -
Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für
Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
➢ Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
➢ Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der
Kindererziehungsleistungen hervorgehen
➢ Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
➢ Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines
oder eines halben Kinderfreibetrages)
➢ Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder
eines halben Kinderfreibetrages)
Bei uns ist nun mehrfach die Frage aufgetreten, ob eine Kopie des Stiefkindausweises mit der selben Meldeanschrift als Ersatz für die Meldebescheinigung dienen kann. Wir haben dies erst einmal akzeptiert, möchten jedoch prüfungssichere Unterlagen bereithalten und bitten daher um eine kurze Rückmeldung.
Vielen Dank und allen einen schönen dritten Advent