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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Austritt Rentner SV-Beiträge

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer hat bis zum 23.04.2025 sv-pflichtiges Gehalt bekommen. Ab dem 24.04.2025 erhielt er nur einen Krankengeldzuschuss (dieses überstieg aber zusammen mit dem Krankengeld nicht das ursprüngliche Nettogehalt). Im November erfolgte eine sv-pflichtige Jahressonderzahlung. Im Dezember tritt der Arbeitnehmer wegen Rente (45 Jahre und die Regelsaltersrente ist erreicht) aus und bekommt noch eine Urlaubsabgeltung. Ist diese Urlaubsabgeltung in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig? Oder nur in der RV und AV? Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Britta B.

  • 02
    RE: Austritt Rentner SV-Beiträge

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Liegen in dem Jahr SV-Tage vor, so wie in Ihrem Fall, ist die Einmalzahlung bis zur jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

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