Expertenforum - Aussteuerung Urlaubsabgeltung

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Aussteuerung Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    uns liegt ein Schreiben von der Krankenkasse vor, dass eine Arbeitnehmerin zum 31.01.2025 ausgesteuert werden soll. Sie erhält volle Erwerbsminderungsrente voraussichtlich bis zum Beginn der Regelaltersrente. Wann muss die Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden? Die Arbeitnehmerin war bis zu diesem Zeitpunkt seit Dezember 2023 krank geschrieben. Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Britta B.

  • 02
    RE: Aussteuerung Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage, wann die Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden muss, betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie Ihre Frage in die Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ einstellen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Aussteuerung Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Urlaubsabgeltung wird erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Häufig ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente endet. Allerdings tritt auch in diesem Fall keine automatische Beendigung ein. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit § 21 TzBfG über den Eintritt dieser Bedingung (Bewilligung einer vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrente) schriftlich informieren. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang dieser schriftlichen Mitteilung. Zu diesem Zeitpunkt (also Ablauf der Zweiwochenfrist) wird dann auch die Urlaubsabgeltung fällig. Bis dahin entstehen für das laufende Urlaubsjahr anteilige Urlaubsansprüche.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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