Expertenforum - Auslöse für Mitarbeiter aus dem Ausland

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  • 01
    Auslöse für Mitarbeiter aus dem Ausland

    Hallo, anbei die Frage zu der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen (Abwesenheit Wohnung/Arbeit):

    Wenn ein Mitarbeiter aus Kroatien (hat auch Anschrift z.B. in Kroatien) im Unternehmen die Arbeit beginnt (in München auf diversen Baustellen) und in einer Firmenwohnung des Arbeitgebers (z.B. in Nürnberg oder München - weil Baustellen auch in München oder Nbg. sind) untergebracht ist, wie ist dann mit der Auslöse umzugehen? Zählt die Entfernung nach Kroation für die Abwesenheit (W/A) oder zählt die Abwesenheit von der Firmenwohnung (diese ist z.B. in München). In diesem Fall wären dann nur die 14 Euro st/sv-frei? Von hier tritt der AN täglich seine Fahrt zu den Baustellen oder auch in die Firma (um Material zu holen) an.

    Muss der AN in Deutschland einen Wohnsitz (z.B. in dieser Firmenwohnung) anmelden (z.B. weil er eine Steuer-Ident-Nummer benötigt) oder eventuell sogar, weil es der Gesetzgeber so möchte?


    Was ist, wenn er bereits eine Steuer-Ident-Nummer hat und der Fall auch so liegt (MA aus Kroation, fährt z.B. jede zweite Woche nach Hause, in Firmenwohnung AG (mit weiteren Kollegen) untergebracht - ohne Zuzahlung.


    Ich danke Ihnen für die Unterstützung.

    MfG

    Lohnbuchhaltungts


     

  • 02
    RE: Auslöse für Mitarbeiter aus dem Ausland

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auslöse für Mitarbeiter aus dem Ausland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Sachverhalt ist zunächst klärungsbedürftig, ob der Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden muss. Dies wäre z.B. der Fall bei entsprechender arbeitsvertraglicher Festlegung und Handhabung, nicht aber bei nur gelegentlichem Aufsuchen zur Abholung von Werkstoffen, Werkzeugen etc.


    Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, dann sind die Abwesenheitszeiten von der Unterkunft (in Nürnberg oder München) entscheidend. Für "untertägige" Auswärtstätigkeit (ohne Übernachtung) entsteht der pauschale Verpflegungsmehraufwand von EUR 14,00 täglich.


    Der Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland (arbeitgeberseits gestellte Unterkunft) gilt als "Wohnung" Sinne von § 8 Abgabenordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn Mindestanforderungen an die Wohnnutzung erfüllt werden (Küche, Bad und Schlafgelegenheit), die Unterkunft für längere Zeit vorgesehen ist (Verwaltungspraxis: Planungshorizont von zumindest sechs Monaten) und der Mitarbeiter über die Wohnung "verfügt" in dem Sinne, dass er nach eigener Entscheidung Zugang besitzt ("Schlüsselgewalt"). Ob darüber hinaus auch eine behördliche Meldung der Wohnung erfolgt oder gesetzlich erfolgen muss, ist steuerlich nicht relevant. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu den melderechtlichen Vorgaben keine Beratung erteilen können.


    Eine Steuer-ID wird für die Lohnsteuer nach ELStAM (Vermeidung der Besteuerung nach Steuerklasse 6) benötigt. Auch dies ist unabhängig von etwaigen Meldepflichten und einem etwaigen Hauptwohnsitz im Ausland.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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