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  • 01
    Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Liebes Expertenforum,

    ein Rentner über 67 Jahren mit Wohnsitz in Italien arbeitet zeitlich befristet (Kurzfristigkeit scheidet aus) in Deutschland. Informationen zur Krankenkasse in Italien liegen nicht vor. Er bezieht Rente aus Deutschland und Italien. Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist zu verwenden 3321 oder 0320? In welchem Fall benötige ich welche Unterlagen von ihm? Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    bei Aufnahme einer Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland gelten für die betreffende Person grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften angewendet werden, sofern nur in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Der beschäftigte Altersrentner müsste sich eine deutsche Krankenkasse aussuchen, zu der die Anmeldung geschickt werden kann.
     
    Demzufolge besteht in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung - wie in Ihrem Fall - grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in Deutschland versicherungspflichtig werden, da dieser Personenkreis vom Ausschluss der Krankenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfasst wird.
     
    Der Altersrentenbezug aus einem EU-Mitgliedsstaat wie z B. Italien ist dem Bezug einer deutschen Altersrente gleichzustellen. Der Nachweis sollte durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachgewiesen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
     
    Das bedeutet, dass die betreffende Person nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3321“ und dem Personengruppenschlüssel „119“ zu melden wäre.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Liebes Expertenforum,


    vielen Dank für die Antwort. Nach meinen Informationen nehmen die deutschen GKV Personen über 55 Jahren aber nicht auf, sofern nicht vorher eine in- oder ausländische gesetzliche Krankenversicherung bestand. Müßte der Arbeitnehmer dann eine deutsche private Krankenversicherung abschliessen oder würde auch eine italienische private Krankenversicherung ausreichen? Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    die 55er-Ausschluss-Regelung findet keine Anwendung, wenn der Rentner aus Italien erstmalig in Deutschland arbeitet. Er würde dann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit den Beitragsgruppen „3111“ und dem Personengruppenschlüssel „120“ bei einer wählbaren Krankenkasse angemeldet werden.
    Wurde die Regelaltersgrenze bereits erreicht lautet der Personengruppenschlüssel „119“ und die Beitragsgruppe „3321“
     
    Trifft dies nicht zu, er war bereits früher einmal in Deutschland beschäftigt, erfolgt die Anmeldung mit den Beitragsgruppen „0110“ bzw. „0320“ und er benötigt keine private Krankenversicherung in Deutschland. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Antwort!

    Warum würde die Meldung mit 0320 erfolgen, wenn er früher mal in Deutschland beschäftigt war, und somit abweichend von der 3321, wenn er bisher nicht in D tätig war.


    Ich muss leider so genau nachfragen, weil der Firmenkundenservice der AOK Bayern in München als Kriterium für 0320 nur anwendet "weil der kein Mitglied bei uns ist", was mich wundert und was ich auch nicht verstehe. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

     

  • 06
    RE: Ausländischer Rentner arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    die Differenzierung, ob Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, zustande kommt ist in Ihrem Fall u.a. davon abhängig, ob der Beschäftigte erstmalig in Deutschland beschäftigt ist.
     
    Bei erstmaliger Tätigkeit ist die 55 Jahre-Regelung grundsätzlich nicht anzuwenden.
     
    War der Beschäftigte bereits vorher in Deutschland tätig und hat die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllt, greift der Ausschluss aus der KV und PV- Pflicht.
     
    § 6 Abs.3a SGB V: “Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind“.

    Sofern also die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V greift, ist die Beitragsgruppe 0320 zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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