Expertenforum - Ausländischer Mitarbeiter Rentner Beitragsgruppenschlüssel

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  • 01
    Ausländischer Mitarbeiter Rentner Beitragsgruppenschlüssel

    Hallo,

    ich habe einen ausländischen Mitarbeiter (Kroatien), der Jahrgang 1953 ist, bei uns also Rentner wäre. Ich habe ihn mit 1101 geschlüsselt, da ich ihn nicht als Rentner anlegen kann, da das Lohnprogramm dann einen Rentenbescheid haben möchte, wenn ich ihn mit dem Rentner-Beitragsgruppenschlüssel abrechnen möchte. Wie verhält es sich hier? Ist die Einteilung 1101 richtig, wenn man keine weiteren Angaben hat oder müsste er anderes geschlüsselt werden?

     

  • 02
    RE: Ausländischer Mitarbeiter Rentner Beitragsgruppenschlüssel

    Hallo Jasmuster,

    bei Ausübung einer Beschäftigung eines kroatischen Arbeitnehmers in Deutschland gelten für die betreffende Person grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften angewendet werden, sofern nur in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

    Demzufolge besteht in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
    Zu beachten ist hierbei, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die zwar die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch (noch) keine Rente in Anspruch nehmen, der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ Anwendung findet (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Liegt dagegen ein Rentenbescheid aus Kroatien vor, ist zu berücksichtigen, dass der Bezug einer Altersrente aus einem EU-Mitgliedsstaat dem Bezug einer deutschen Altersrente gleichzustellen ist. Der kroatische Rentenbezug wird grundsätzlich einer nach deutschem Recht zustehenden Rente gleichgesetzt. Der Nachweis sollte durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachgewiesen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
     
    Sofern es sich in Ihrem Sachverhalt um den Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist für die Krankenversicherung wegen des Fortfalles des Anspruches auf Krankengeld der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe 3) zu entrichten.
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht in einem solchen Fall Versicherungsfreiheit. Allerdings hat der Arbeitgeber hier seinen Anteil zu entrichten.
    Somit lautet der Beitragsgruppenschlüssel „3321“ und der Personengruppenschlüssel ist mit „119“ zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

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