Expertenforum - Ausgleich Rentenminderung (§ 187a SGB VI)

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  • 01
    Ausgleich Rentenminderung (§ 187a SGB VI)

    Hallo AOK-Experten,


    meine Fragestellung betrifft die sv-rechtliche Behandlung einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente:


    Ein Mitarbeitender scheidet im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten vorzeitig durch Auflösungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis aus.

    Er hat ein Langzeitkonto (Zeitwertkonto) aufgebaut. Während der Aufbauphase verdiente er über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Einen Teil dieses LZK möchte er sich auszahlen lassen, einen anderen Teil (ca. 27.000 €) zum Ausgleich der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente über den Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überweisen lassen. Wie ist der Teil, der an die DRV überwiesen werden soll sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Ist dieser Teil zu verbeitragen?


    Viele Grüße

    Dirk Golisch

  • 02
    RE: Ausgleich Rentenminderung (§ 187a SGB VI)

     
    Hallo Herr Golisch,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ausgleich Rentenminderung (§ 187a SGB VI)

    Hallo Herr Golisch,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Gewährt der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI aufgrund „der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ zweckgebunden als Abfindungszahlung, ist diese beitragsfrei in der Sozialversicherung zu beurteilen. Dabei „muss“ es sich um eine zusätzliche Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung „zum Ausgleich der Rentenminderung“ handeln, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entsteht.
     
    In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt werden dagegen Beträge aus dem Wertguthaben des Arbeitnehmers entnommen. Hierbei handelt es sich nach unserem Verständnis nicht um eine Zahlung im Sinne des § 187a SGB VI, die eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat.
     
    Durch die nicht zweckbestimmte Verwendung des Wertguthabens entsteht ein Störfall und das komplette Wertguthaben aus dem Langzeitkonto ist bei der Prüfung der „Störfallbeitragspflicht“ zugrunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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