Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Aufwandsentschädigung an Ehrenbeamte mit Tätigkeit in Luxemburg

    Guten Tag,

    ein ehrenamtlicher Ortsbeigeordneter, Ehrenbeamter einer deutschen Gemeinde mit Wohnsitz in Deutschland, mit einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 446,00 €, von denen 250 € steuer- und sozialversicherungsfrei sind und 196 € der Steuerpflicht unterliegen, arbeitet hauptberuflich in Luxemburg. Von der DVKA, Bonn, wurde mitgeteilt, dass die sozialversicherungsrechtlich die Vorschriften von Luxemburg anzuwenden sind. Mithin können wir ihn nicht als Minijobber bei der Minijobzentrale anmelden. Können wir die 196,00 € pauschal versteuern. Wenn ja , mit wie viel Prozent?

  • 02
    RE: Aufwandsentschädigung an Ehrenbeamte mit Tätigkeit in Luxemburg

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir gehen davon aus, dass der Sachverhalt eine (teilweise) nach §3 Nr. 12 EStG als Aufwandsentschädigung steuerfreie Zahlung betrifft und bitten anderenfalls im Hinweis.


    Für den nicht als Aufwandsentschädigung zu betrachtenden Anteil der Zahlung (LStR 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2: im Beispiel oberhalb EUR 250) wäre die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG bei Sozialversicherungspflicht im Inland nutzbar. Da laut mitgeteiltem Sachverhalt inländische SV-Pflicht jedoch nicht vorliegt, deswegen auch keine Beiträge abgeführt werden, scheidet die Anwendung der Norm aus.


    Nach hiesiger Auffassung dürfte dann jedoch die Pauschalierung gemäß § 40a Abs. 2a EStG (mit einem Steuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts) zulässig sein, weil diese Norm u.E. mit dem Verweis auf Abs. 2 keine inländische SV-Pflicht voraussetzt, sondern lediglich darauf abstellt, dass die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV "regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt".


    Zur Absicherung kann die Rechtsauffassung der Finanzbehörde per Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erfragt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.