Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin scheidet zum 31.08.2025 über einen Auflösungsvertrag aus. Bei uns findet der TVöd Anwendung § 33 Abs. 1 Buchst. b Tvöd.
Im § 3 heißt es :
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigte den anteilig für das Jahr 2025 zustehende Erholungsurlaub, sowie etwaige Überstunden bis zum Ausschei-den aus dem Arbeitsverhältnis einbringt. Die Arbeitnehmerin verzichtet auf die An-sprüche aus evtl. bestehenden Mehrarbeits-, Überstunden oder Urlaubstagen.
Heißt das dann, wenn Mehrarbeits-, Überstunden oder Urlaubstage am Schluss noch vorhanden wären, diese dann nicht mehr ausbezahlt werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung.