Expertenforum - Auflösungsvertrag

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  • 01
    Auflösungsvertrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin scheidet zum 31.08.2025 über einen Auflösungsvertrag aus. Bei uns findet der TVöd Anwendung § 33 Abs. 1 Buchst. b Tvöd.

    Im § 3 heißt es :

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigte den anteilig für das Jahr 2025 zustehende Erholungsurlaub, sowie etwaige Überstunden bis zum Ausschei-den aus dem Arbeitsverhältnis einbringt. Die Arbeitnehmerin verzichtet auf die An-sprüche aus evtl. bestehenden Mehrarbeits-, Überstunden oder Urlaubstagen.


    Heißt das dann, wenn Mehrarbeits-, Überstunden oder Urlaubstage am Schluss noch vorhanden wären, diese dann nicht mehr ausbezahlt werden?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Auflösungsvertrag

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die von Ihnen mitgeteilte Formulierung aus dem Aufhebungsvertrag ist missverständlich und kann unwirksam sein.


    Im ersten Satz ist geregelt, dass die Mitarbeiterin Erholungsurlaub etc. „einbringt“. Diese Formulierung wird mitunter verwendet, wenn die Mitarbeiterin für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Sollte dies beabsichtigt sein, wäre es aber besser, zu formulieren, dass der Urlaub und die etwaigen Überstunden während des Freistellungszeitraums gewährt werden. Empfehlenswert ist konkret festzulegen, wann Überstunden und wann Urlaub genommen und gewährt wird.


    Ein Verzicht auf tarifvertraglich begründete Ansprüche ist dann, wenn beide Seiten tarifgebunden sind (also die Mitarbeiterin Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist) nur eingeschränkt zulässig. Voraussetzung für einen solchen Verzicht wäre die Zustimmung der tarifschließenden Gewerkschaft.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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