Expertenforum - AU per Videosprechstunde

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    AU per Videosprechstunde

    Guten Tag,

    müssen wir eine AU-Bescheinigung/Krankmeldung von der TeleClinic anerkennen, obwohl der Krankenkasse (AOK) die elektronische AU-Bescheinigung nicht vorliegt?

    Aufgrund häufiger und auch sehr kurzer Krankschreibungen haben wir ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Müssen wir Entgeltfortzahlung in so einem Fall leisten?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    AU per Videosprechstunde

    Guten Tag,

    da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zur Entgeltfortzahlung arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Wir haben aber die Möglichkeit einen Experten für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und haben Ihre Frage deshalb dem Bereich "Arbeitsrecht" zugeordnet. Hier erhalten Sie eine Stellungnahme.

    Mit freundlichen Grüßen 

    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: AU per Videosprechstunde

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die per Videokonferenz mit dem behandelnden Arzt erteilt wird, sind in § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie geregelt. Danach soll die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht länger als drei Tage (wenn der Arbeitnehmer dem behandelnden Arzt unbekannt ist) bzw. sieben Tage (wenn der Arbeitnehmer bekannt ist) erfolgen.


    Würde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegen diese und die anderen in § 4 Abs. 5 geregelten Maßgaben verstoßen, wäre der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Arbeitgeber könnte die Zahlung der Entgeltfortzahlung verweigern. Es wäre dann am Arbeitnehmer darzulegen (und gegebenenfalls zu beweisen), dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.


    Die Erschütterung des Beweiswerts kann sich auch aus einer Vielzahl von sogenannten Erstbescheinigungen ergeben. Hierfür sind allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.