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  • 01
    ATZ

    Hallo Expertenteam,

    das lfd. monatliche sv-pflichtige Entgelt eines Mitarbeiters liegt bei 1472,38 Euro und somit im Übergangsbereich. Die Beitragsgruppe war in der Jahresmeldung 2023 die 3111 und die Personengruppe 103.

    Die in der Jahresmeldung angegebenen 31.118,64 Euro sind die RV-Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Altersteilzeit zusätzlich 80 % der beitragspflichtigen Einnahmen) für die Beitragsberechnung des Arbeitgebers.

    Ich bitte mir mitzuteilen, ob der Übergangsbereich für Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase nicht gilt, wenn der Arbeitgeber fiktiv auf zusätzlich beitragspflichtige Einnahmen Rentenversicherungsbeiträge abführen muss.

    Vielen Dank

     

  • 02
    RE: ATZ

    Hallo Herr Becker,

    das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 15.08.2018 festgestellt, dass der Übergangsbereich auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist. Demzufolge finden die seit dem 01.10.2022 geltenden Regelungen zum Übergangsbereich für Altersteilzeitfälle (weiterhin) Anwendung.

    Da bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich (sowohl im Blockmodell als auch im kontinuierlichen Verteilmodell) der Aufstockungsbetrag bei der Ermittlung des (regelmäßigen) beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt bleibt, ist in Ihrem Sachverhalt von einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1472,38 € auszugehen.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich bei den Meldungen zur Sozialversicherung in das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit anzugeben ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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