Hallo zusammen,
wir bitten um eine Auskunft zu folgender Frage:
Beispiel Fall:
Altersteilzeit Blockmodell Störfall wegen Tod. Mitarbeiter war bereits in der Freistellungsphase. Wir haben das arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben ermittelt. Wir haben bereits mehr steuerfreie ATZ Nettoaufstockung gezahlt, als was an arbeitsrechtlichem Wertguthaben vorhanden ist. Jetzt ist es so nach unserem Tarifvertrag das im ATZ Störfall rückwirkend tarifliche Einmalzahlungen wieder ein Anspruch besteht welcher im Normalfall ohne ATZ Störfall nicht bestehen würde. Diese Beträge haben wir ermittelt und bei Gegenrechnung der bereits gezahlten steuerfreie ATZ Nettoaufstockung besteht immer noch eine „Überzahlung“ da bereits insgesamt mehr steuerfreie ATZ Nettoaufstockung gezahlt wurde.
Unsere Frage ist ob die durch den ATZ Störfall grundsätzlich entstehenden Ansprüche auf tarifliche Einmalzahlungen in der Sozialversicherung verbeitragt werden müssen oder nicht weil die steuerfreie ATZ Nettoaufstockung eine Überzahlung entsteht und lohnsteuerlich sich rückwirkend an den „überzahlten“ steuerfreie ATZ Nettoaufstockung nichts ändert?
Arbeitsrechtliche Wertguthaben 15.000€
Sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben 15.000€
Überzahlte steuerfreie ATZ Nettoaufstockung 35.000€
Tarifliche Einmalzahlung Anspruch entsteht durch ATZ Störfall 12.000€
= ein Arbeitsrechtliches Wertguthaben 15.000€ wird nicht ausgezahlt da bereits eine steuerfreie ATZ Nettoaufstockung Überzahlung von 35.000€ besteht (-35.000 + 15.000+12.000 = - 8.000).
Vielen Dank vorab.