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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    ATZ Störfall

    Hallo zusammen,

    wir bitten um eine Auskunft zu folgender Frage:


    Beispiel Fall:

    Altersteilzeit Blockmodell Störfall wegen Tod. Mitarbeiter war bereits in der Freistellungsphase. Wir haben das arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben ermittelt. Wir haben bereits mehr steuerfreie ATZ Nettoaufstockung gezahlt, als was an arbeitsrechtlichem Wertguthaben vorhanden ist. Jetzt ist es so nach unserem Tarifvertrag das im ATZ Störfall rückwirkend tarifliche Einmalzahlungen wieder ein Anspruch besteht welcher im Normalfall ohne ATZ Störfall nicht bestehen würde. Diese Beträge haben wir ermittelt und bei Gegenrechnung der bereits gezahlten steuerfreie ATZ Nettoaufstockung besteht immer noch eine „Überzahlung“ da bereits insgesamt mehr steuerfreie ATZ Nettoaufstockung gezahlt wurde.

    Unsere Frage ist ob die durch den ATZ Störfall grundsätzlich entstehenden Ansprüche auf tarifliche Einmalzahlungen in der Sozialversicherung verbeitragt werden müssen oder nicht weil die steuerfreie ATZ Nettoaufstockung eine Überzahlung entsteht und lohnsteuerlich sich rückwirkend an den „überzahlten“ steuerfreie ATZ Nettoaufstockung nichts ändert?


    Arbeitsrechtliche Wertguthaben 15.000€

    Sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben 15.000€

    Überzahlte steuerfreie ATZ Nettoaufstockung 35.000€

    Tarifliche Einmalzahlung Anspruch entsteht durch ATZ Störfall 12.000€

    = ein Arbeitsrechtliches Wertguthaben 15.000€ wird nicht ausgezahlt da bereits eine steuerfreie ATZ Nettoaufstockung Überzahlung von 35.000€ besteht (-35.000 + 15.000+12.000 = - 8.000).


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: ATZ Störfall

    Hallo Entgeltabrechnung-SW,

    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass wir in unserer Stellungnahme nur auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte beziehen können. Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir uns nur allgemein hierzu äußern werden und nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:

    Sofern ein angespartes Wertguthaben im Blockmodell nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, tritt ein sogenannter Störfall ein.
    Eine Konstellation, in der ein Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung verwendet wird, kann z. B. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers sein.

    Hierbei löst ein Störfall ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.

    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit sowie des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.

    Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Auch wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag) vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Störfalls so gestellt wird, als hätte er keine Altersteilzeitarbeit geleistet. Laut Sozialversicherungsrecht „müssen“ Beiträge für das nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung angesparte Wertguthaben nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden, unabhängig davon, ob es sich um laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.

    Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen. 

    Das vom verstorbenen Arbeitnehmer angesparte Wertguthaben geht als Arbeitsentgelt (§ 23b SGB IV) auf die Erben über und ist u.a. unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die auch den Zusatzbeitrag enthalten, auszubezahlen.

    In einem solchen Störfall verbleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der geleisteten Aufstockungsbeträge. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich auch bezüglich der Auszahlung des Wertguthabens an die Erben ergeben, sollte mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.

    Die vorstehend beschriebene Verfahrensweise ist sowohl bei Eintritt eines Störfalls während der Freistellungs- als auch innerhalb der Arbeitsphase anzuwenden.

    Weitergehende Informationen zur Beitragsberechnung mit Beispielen können Sie dem Rundschreiben zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010 entnehmen.

    Antworten auf die arbeitsrechtlichen Aspekte Ihrer Fallschilderung erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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