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  • 01
    Arbeitszeitreduzierung untermonatig, ab wann Minijob

    Eine Arbeitnehmerin reduziert zum 15.10. ihre Arbeitszeit von 45% auf 6%. Im Monat Oktober beträgt ihr Entgelt noch mehr als 556 €. Wenn ich allerdings eine vorausschauende Berechnung ihres Arbeitsentgeltes ab 15.10. erstelle, beträgt der monatliche durchschnittliche Verdienst weniger als 556 €. Ab wann beginnt der Minijob - ab 01.10., ab 15.10. oder ab 01.11.?

  • 02
    RE: Arbeitszeitreduzierung untermonatig, ab wann Minijob

    Hallo N. Nürnberger,
     
    Arbeitgeber haben jede Veränderung im Beschäftigungsverhältnis ihrer Arbeiternehmer, die für die Beitragspflicht von Bedeutung ist (z.B. ein Wechsel der Beitragsgruppe), ab dem Zeitpunkt der Veränderung – also „taggleich“ - zu melden.
     
    Ob in diesem Zusammenhang die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende „Entgeltgrenze“ regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überschritten wird, ist stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
     
    Sofern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen.
     
    Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird für Teilmonate der volle Monatswert von aktuell 556,00 € zu Grunde gelegt (hier: Beschäftigungszeitraum 15.10. bis 31.10.2025). Demzufolge kann die „Entgeltgrenze“ von 556,00 € für den Monat Oktober 2025 voll ausgeschöpft werden.
     
    Da mit der Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts ab dem 15.10.2025 eine Neubeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen ist und das regelmäßige monatliche Entgelt ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist eine Anmeldung an die Minijob-Zentrale vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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