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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitszeit bei Bierfahrern

    Ich hätte eine arbeitsrechtliche Frage zur Arbeitszeit bei Verkaufsfahrern 2 Fahrer auf dem LKW wegen Lenkzeiten:

    Was genau gehört zur Arbeitszeit? Laut einem Geschäftsführer zählt nur die Zeit des Verkaufs als Arbeitszeit.

    Weder da Warten an der Ladestraße, noch das Be- & Entladen, oder die Fahrt zum Tourengebiet sollen erfasst werden. Da sich 2 Fahrer auf dem LKW befinden, wäre der einer ja "nur in Bereitschaft". Ist das wirklich korrekt?

  • 02
    RE: Arbeitszeit bei Bierfahrern

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitszeit bei Bierfahrern

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Mir ist allerdings leider nicht so richtig klar, worin die Tätigkeit eines Verkaufsfahrers tatsächlich besteht. Liefert der Verkaufsfahrer Bier von einem Großhändler oder einer Brauerei zu den Abnehmern oder handelt es sich um einen Bierwagen, der beispielsweise auf Volksfesten, Märkten etc. für den Bierausschank bzw. Bierverkauf eingesetzt wird? Wie hoch ist das Gesamtgewicht des Lkw?


    Vielleicht könnten Sie die Rückfragen kurz beantworten. Wir werden dann auf dieser Grundlage zu Ihre Frage Stellung nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Arbeitszeit bei Bierfahrern

    Die Arbeit eines Bierfahrers besteht im Verkauf an Privathaushalte z.b. München fester Kundenkreis, die eine Lieferung direkt in die Wohnung etc erhalten

  • 05
    RE: Arbeitszeit bei Bierfahrern

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die ergänzenden Informationen.


    Arbeitsrechtlich muss unterschieden werden zwischen der Arbeitszeit im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinn und der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn.


    Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne ist die Dauer der vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Vergütungsrechtlich ist also die Zeitspanne als Arbeitszeit anzusehen, in der der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitgeber tätig ist. Danach dürfte die gesamte Dauer der Tätigkeit vom Beladenen in der Brauerei bis zur Rückkehr zur Brauerei als Arbeitszeit zu werten sein. Die gesamte Zeitspanne stellt die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar.


    Arbeitszeitschutzrechtlich ist § 21a ArbZG zu berücksichtigen. § 21a ArbZG gilt nicht für sämtliche Fahrtätigkeiten. Vielmehr ist die Regelung nur auf Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne der VO (EG) 561/2006 oder des sogenannten AETR anzuwenden. Ich gehe davon aus, dass es sich bei den LKW um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t handelt. Vor diesem Hintergrund ist § 21a ArbZG anwendbar. Gemäß § 21a Abs. 3 ArbZG sind danach bestimmte Tätigkeiten tatsächlich nicht als Arbeitszeit anzusehen, beispielsweise die Zeiten als Beifahrer oder die Zeiten des Wartens auf die Be- und Entladung an der Laderampe.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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