Expertenforum - Arbeitsunfähigkeit vor Beschäfftsbeginn

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  • 01
    Arbeitsunfähigkeit vor Beschäfftsbeginn

    Liebes Expertenteam,

    nach Vertragsabschluss erfuhren wir jetzt, dass unser zukünftige Arbeitnehmer schwer erkrankt ist.

    Laut Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer in den ersten Wochen Entgeltersatzleistungen seiner Krankenkasse zu erwarten, jedoch was passiert darüber hinaus wenn der Arbeitnehmer länger als die 4 Wochen arbeitsunfähig bleibt und seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann? Beginnt die Versicherungspflicht nach dem 28 Tag und

    ist dann der Arbeitgeber trotzdem in der Pflicht 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten?

    Grüße Christina

  • 02
    RE: Arbeitsunfähigkeit vor Beschäfftsbeginn

    Sehr geehrte Frau Weiduschat,
     
    kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Tritt aber vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit ein, so entsteht aufgrund der fehlenden Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ist abhängig von einem entsprechenden Versicherungsverhältnis (mit Anspruch auf Krankengeld).

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsteht.

    Die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse hat in einem Fall der von Ihnen geschilderten Art entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung oder spätestens mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (29. Tag der Beschäftigung) zu erfolgen.
     
    Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, da uns die individuellen Verhältnisse nicht bekannt sind und bei der zuständigen Krankenkasse alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Ist im Falle Ihres Mitarbeiters noch kein Entgelt gezahlt worden, entsteht auch kein Versicherungsverhältnis und somit auch kein Anspruch auf Krankengeld. Es ist allerdings möglich, dass sich Ansprüche noch aus dem vorherigen Versicherungsverhältnis ergeben könnten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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