Expertenforum - Arbeitsunfähig bei Beschäftigungsbeginn

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Werktagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Fragen zum Jahreswechsel
Zum Jahresbeginn 2021 und auch schon im Herbst 2020 stehen wieder zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Programm. Darüber informieren wir bereits ab September in einem Themenspezial. Für Fragen zu den einzelnen Themen haben wir ein spezielles Expertenforum Jahreswechsel eingerichtet.
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01
Arbeitsunfähig bei Beschäftigungsbeginn
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mitarbeiterin ist seit Ende September arbeitsunfähig erkrankt und konnte somit die Beschäftigung zum Vertragsbeginn Mitte Oktober nicht aufnehmen.
Ist die Lohnfortzahlung in diesem Fall ab dem Vertragsbeginn für eine Dauer von sechs Wochen zu leisten oder verkürzt sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung um die Dauer der Krankheitstage vor Beschäftigungsbeginn?
Nach dem geltenden Tarifvertrag ist die Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen und es besteht bereits ab dem ersten Tag Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe. -
02
RE: Arbeitsunfähig bei Beschäftigungsbeginn
Guten Tag,
Ihre Frage zum Entgeltfortzahlungsanspruch betrifft das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Fragen im Rahmen dieses Forums keine Stellung nehmen können. Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungspflicht selbst dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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