Expertenforum - Arbeitsessen oder Belohnungsessen

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  • 01
    Arbeitsessen oder Belohnungsessen

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir hatten dieser Tage in einem Restaurant ein Essen für die komplette Belegschaft (auch wenn nicht alle teilnahmen). Der Anlass war die Hochzeit des Arbeitgebers im Herbst letzten Jahres (2023). Im letzten Jahr wurde dieses Essen aufgrund mehrerer Krankheiten und in diesem Jahr vor allem wegen mehrerer langfristiger Ausfälle von Mitarbeitern (Krankengeldbezug) stets verschoben und fand deswegen erst jetzt statt. Ich sehe es so, dass der besondere Anlass nicht zeitnah stattfand - auch wenn besondere Umstände zur Verzögerung führten - und somit eine Betriebsfeier mit einem Freibetrag von 110 € ausscheidet. Desweiteren handelt es sich in meinen Augen auch nicht um ein Arbeitsessen (Freigrenze 60 € und während eines aussergewöhnlichen Arbeitseinsatzes) sondern um ein Belohnungsessen (Freigrenze 50 €). Nun wollte ich fragen ob ich mit meiner Sichtweise, dass es sich hier um ein sogenanntes Belohnungsessen handelt richtig liege oder einer der anderen beiden Punkte zutrifft / zutreffen könnte. Einmal mehr vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Arbeitsessen oder Belohnungsessen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nach hiesiger Einschätzung kommt durchaus die Anwendung des Freibetrages von EUR 110,00 je Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen/Betriebsfeiern in Betracht: Die Veranstaltung stand zunächst der kompletten Belegschaft offen (auch wenn die Teilnahmemöglichkeit nicht durch alle Arbeitnehmer genutzt wurde). Es handelte sich um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter auf betrieblicher Ebene. Da auch Jubiläen, Geburtstagsfeiern und Ähnliches durch die Finanzverwaltung anerkannt werden, dürfte der Bezug auf Hochzeit des Arbeitgebers akzeptabel sein. Der zeitliche Abstand zur Hochzeit selbst steht wiederum nicht entgegen, weil die Betriebsveranstaltung auch ganz ohne diesen Bezug (als schlichtes "geselliges Beisammensein" steuerlich anzuerkennen wäre (und die Anwendung des Freibetrags von EUR 110,00 erlaubt).


    Zwecks Absicherung der Handhabung wäre denkbar, eine Anrufungsauskunft beim Betriebstätten-Finanzamt einzuholen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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