Expertenforum - Arbeitnehmereigenschaft

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  • 01
    Arbeitnehmereigenschaft

    Hallo liebes Experten-Team,

    ich habe eine Frage zum Thema Unternehmereigenschaft vs. Arbeitnehmereigenschaft:

    bei einem Mandant - GmbH - ist die Tochter vom Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) angestellt, selbst derzeit auch als Geschäftsführerin (keine Gesellschafterin). Die Dame soll das Unternehmen demnächst übernehmen. Dafür wird folgende Konstellation kreiert:

    Die Tochter gründet alleine eine Holding und wird GGF zu 100%; die Holding wird die GmbH kaufen, in der sie derzeit als Arbeitnehmerin angestellt ist. Diese Anstellung wird weitergeführt.

    In der Holding gibt es keinerlei Vergütung, die über eine Gehaltsabrechnung abgebildet wird.

    Frage:

    Kann diese Dame, ab dem Zeitpunkt der Übernahme der GmbH durch die Holding, weiterhin als Arbeitnehmerin (Geschäftsführerin) bei der GmbH geführt werden - derzeit PGS 101 u. BGS 0110 - oder verliert sie diese Eigenschaft und wird als Unternehmerin gesehen? Die Gesellschafterin der GmbH ist die Holding, nicht sie direkt.


    Herzlichen Dank im voraus für die Expertise.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Arbeitnehmereigenschaft

    Guten Tag,
     
    für die Entscheidung zur Statusfeststellung des Erwerbsstatus ist ausschließlich die Clearingstelle der DRV (Deutsche Rentenversicherung) Bund zuständig. Sie benötigt dazu die Gesellschaftsverträge der GmbH und der Holding sowie den Geschäftsführervertrag.
     
    Unter diesem Link gelangen Sie direkt zur DRV Bund und können dort die entsprechenden Anträge herunterladen.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen folgende Hinweise:
     
    Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.
    Maßgeblich ist gegebenenfalls nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen einem Fremdgeschäftsführer und der von ihm geführten GmbH, sondern auch dessen gesellschaftsvertraglich geregelte Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft. Diese wiederum muss in Rechtsbeziehung zu der Gesellschaft stehen, deren Fremdgeschäftsführer statusrechtlich zu beurteilen ist. Es kann daher vorkommen, dass sich die Rechtsmacht eines Fremdgeschäftsführers aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet.
     
    In der von Ihnen geschilderten Konstellation liegt zunächst Sozialversicherungspflicht aufgrund der Fremdgeschäftsführertätigkeit in der GmbH vor. Durch die Übernahme der GmbH durch die Holding, in der die Fremdgeschäftsführerin der GmbH alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist, ist zu prüfen ob
    unter diesen Bedingungen noch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Diese Beurteilung kann nur unter Berücksichtigung der individuellen vertraglichen Verhältnisse unter Vorlage der Unterlagen erfolgen.
     
    Im Rahmen dieses Forums kann daher keine weitere Beurteilung vorgenommen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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