Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitnehmer wohnt in der Schweiz und arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir möchten eine Arbeitnehmerin einstellen, die bei uns in Deutschland arbeitet, aber in der Schweiz arbeitet. In der Sozialversicherung wird sie nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht abgerechnet. Wie sieht es bei der Steuer aus? Muss sie uns eine Bescheinigung bringen, dass Sie Grenzgängerin ist und der Lohn nach dem deutschen Lohnsteuerrecht versteuert wird? Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Arbeitnehmer wohnt in der Schweiz und arbeitet in Deutschland

    Es hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Die AN wohnt in der Schweiz und soll bei uns in DE arbeiten.

  • 03
    RE: Arbeitnehmer wohnt in der Schweiz und arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitstätigkeit in Deutschland (für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber) liegt das Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz grundsätzlich beim deutschen Fiskus.


    Ausnahmsweise reduziert sich (für Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA) die Besteuerungs-Befugnis auf eine Abzugssteuer (maximal 4,5 % der Bruttovergütung). Voraussetzung hierfür ist,


    - tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers an den Schweizer Wohnort nach der Arbeitstätigkeit mit Ausnahme von maximal 60 Arbeitstagen jährlich,


    - Nachweis der Ansässigkeit in der Schweiz durch eine amtliche Bestätigung der zuständigen Schweizer Finanzbehörde.


    Die Grenzgänger-Bestimmungen gelten nicht (weitergehendes deutsches Besteuerungsrecht bleibt also bestehen), wenn der jetzt in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer nicht die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und zuvor in der Bundesreplik Deutschland insgesamt mindestes fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (Art. 4 Abs. 4 DBA). Diese Sonderregel ist begrenzt auf die dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland folgenden fünf Jahre.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Arbeitnehmer wohnt in der Schweiz und arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die Rückmeldung. Also müssen wir von der AN nichts anfordern und wir führen bei ihr ganz normal die Lohnsteuern ab. Oder muss sie uns doch was einreichen? Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 05
    RE: Arbeitnehmer wohnt in der Schweiz und arbeitet in Deutschland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    geprüft werden sollte, ob die Voraussetzungen der Grenzgänger-Regelung erfüllt sind. Wenn der AN nicht Schweizer Staatsbürger ist, mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und dies noch nicht fünf Jahren zurückliegt (Hauptanwendungsfall: Wegzug Deutscher in die Schweiz), braucht nichts weiter angefordert werden. Die Grenzgänger-Regelung ist dann nicht anwendbar.

    Ansonsten sollte beim AN eine Ansässigkeitsbestätigung der Schweizer Finanzbehörde erfragt werden, wenn er arbeitstäglich pendelt. Falls die Bescheinigung nicht beigebracht wird, ist die Lohnsteuer nach allgemeinen Regeln abzuführen, ansonsten (mit Bescheinigung) wäre die Abzugssteuer anwendbar.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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