Expertenforum - Arbeitnehmer hat Arbeitsunfall beim zweiten Arbeitgeber

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  • 01
    Arbeitnehmer hat Arbeitsunfall beim zweiten Arbeitgeber

    Sehr geehrtes AOK Experten-Team,

    folgender Sachverhalt.


    Ein Arbeitnehmer hat zwei Arbeitsverhältnisse und erleidet bei dem zweiten Arbeitgeber einen Arbeitsunfall.

    Frage

    Muss der erste Arbeitgeber für die Zeit der Krankschreibung des Arbeitnehmers den Lohn für 6 Wochen wie üblich weiterzahlen oder ist für die Lohnfortzahlung allein der Arbeitgeber zuständig, bei dem der Arbeitsunfall stattgefunden hat?


    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    i. A. Bittner

  • 02
    RE: Arbeitnehmer hat Arbeitsunfall beim zweiten Arbeitgeber

    Hallo Bittner,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Arbeitnehmer hat Arbeitsunfall beim zweiten Arbeitgeber

    Hallo Bittner,

    zunächst einmal bedanken wir uns nochmals für Geduld.

    Ihre Frage, ob bei einem arbeitsunfähig infolge eines Arbeitsunfalls erkranken mehrfach beschäftigten Arbeitnehmer beide Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet sind, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum zu Fragen des Arbeitsrecht keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Arbeitsunfähigkeit liegt nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre „zuletzt“ vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
     
    Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung der oder des Versicherten durch die Ärztin oder den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus.
     
    Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit "muss" ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.
     
    Nach diesen Grundsätzen ist die Ausstellung einer „selektiven“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern nicht für alle ausgeübten Tätigkeiten maßgebend ist, durchaus denkbar.
     
    Aufgrund der Komplexität der Sachlage ist es in einem solchen Fall empfehlenswert, die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren und eine Klärung herbeizuführen    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

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