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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bei abweichendem Versicherungsnehmer

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zum Thema Arbeitgeberzuschuss zur privaten Versicherung.


    Es geht um eine Beschäftigte, die nach Artikel 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist. Ansonsten ist die Beschäftigte versicherungspflichtig, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird.


    Es liegt auch ein Nachweis über eine bestehende private Pflegeversicherung vor und eine Bestätigung, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung denen einer sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI entsprechen.


    Der Versicherungsnehmer dieser Versicherung ist der Ehemann, nicht sie selbst. Auf den Bescheinigungen der Krankenkasse werden ihre Beträge separat ausgewiesen. Die Bescheinigungen bzgl. der Vorsorgeaufwendungen, die ihr Mann seinem Arbeitsgeber vorlegen kann, weisen seine und ihre Beträge aus. Auch im Versicherungsschein werden sowohl die Beschäftigte als auch ihr Mann genannt.


    Die Beschäftigte beantragt die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflegeversicherung.


    Besteht hier der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses durch ihren Arbeitgeber oder muss der Arbeitgeber des Mannes einen Zuschuss zahlen? Ist ggfs. durch niemanden ein Zuschuss zu zahlen, weil sie zu viel verdient, als dass sie nach § 25 SGB XI familienversichert wäre, aber der Mann der Versicherungsnehmer ist?


    Würde es einen Unterschied machen, wenn sie selbst ihre Beiträge an die Versicherung zahlt? Laut eigener Aussage haben sie ein gemeinsames Konto, von dem aus die Versicherung gezahlt wird. Zählt dies so, als ob sie selbst die Beiträge zahlt?


    Falls kein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist, ist dies mit § 61 Abs. 2 S. 2 2. HS SGB XI zu begründen, weil sie keinen Betrag zur privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat, sondern ihr Mann? Was ist ansonsten die rechtliche Grundlage dafür keinen Zuschuss zu zahlen?


    Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bei abweichendem Versicherungsnehmer

    Guten Tag,
     
    wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und seine Angehörigen, für die nach § 25 SGB XI Anspruch auf Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI noch nicht gleichwertig sind (Artikel 42 PflegeVG).
     
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Ihnen alle für die korrekte Beitragsabführung notwendigen Unterlagen einzureichen. Wenn aus der Versicherungspolice ersichtlich ist, dass Ihre Arbeitnehmerin einen von den Vertragsleistungen gleichwertigen privaten Pflegeversicherungsschutz besitzt, ist die Zahlung eines Beitragszuschusses zu leisten. Die Befreiung kann nicht wiederrufen werden, insofern bleibt die ausgesprochene Befreiung auch bei Änderung von Entgeltgrenzen wirksam.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bei abweichendem Versicherungsnehmer

    Hallo,


    danke für die schnelle Antwort.


    Ist es somit für die Zuschusszahlung tatsächlich irrelevant, ob die Beschäftigte selbst Versicherungsnehmerin ist, oder ihr Ehemann?

  • 04
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bei abweichendem Versicherungsnehmer

    Guten Tag,
     
    ja, es ist für den Beitragszuschuss nicht von Bedeutung, wenn erkennbar ist, dass Ihre Mitarbeiterin in der Police aufgeführt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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