Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Arbeitgeberzuschuss zur privaten Versicherung.
Es geht um eine Beschäftigte, die nach Artikel 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist. Ansonsten ist die Beschäftigte versicherungspflichtig, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird.
Es liegt auch ein Nachweis über eine bestehende private Pflegeversicherung vor und eine Bestätigung, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung denen einer sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI entsprechen.
Der Versicherungsnehmer dieser Versicherung ist der Ehemann, nicht sie selbst. Auf den Bescheinigungen der Krankenkasse werden ihre Beträge separat ausgewiesen. Die Bescheinigungen bzgl. der Vorsorgeaufwendungen, die ihr Mann seinem Arbeitsgeber vorlegen kann, weisen seine und ihre Beträge aus. Auch im Versicherungsschein werden sowohl die Beschäftigte als auch ihr Mann genannt.
Die Beschäftigte beantragt die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflegeversicherung.
Besteht hier der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses durch ihren Arbeitgeber oder muss der Arbeitgeber des Mannes einen Zuschuss zahlen? Ist ggfs. durch niemanden ein Zuschuss zu zahlen, weil sie zu viel verdient, als dass sie nach § 25 SGB XI familienversichert wäre, aber der Mann der Versicherungsnehmer ist?
Würde es einen Unterschied machen, wenn sie selbst ihre Beiträge an die Versicherung zahlt? Laut eigener Aussage haben sie ein gemeinsames Konto, von dem aus die Versicherung gezahlt wird. Zählt dies so, als ob sie selbst die Beiträge zahlt?
Falls kein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist, ist dies mit § 61 Abs. 2 S. 2 2. HS SGB XI zu begründen, weil sie keinen Betrag zur privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat, sondern ihr Mann? Was ist ansonsten die rechtliche Grundlage dafür keinen Zuschuss zu zahlen?
Vielen Dank für die Antwort!