Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mitarbeiter ist mit Beginn der Altersteilzeit Freistellungsphase in die Schweiz umgezogen.
Dieser ist privat krankenversichert und hat uns nun erstmalig eine Bescheinigung einer schweizer Krankenversicherung (Helsana) vorgelegt, mit der Bitte um weitere Bezuschussung durch den Arbeitgeber. Sind wir arbeitsrechtlich dazu verpflichtet weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss zur KV zu leisten, sofern die Bescheinigung des Schweizer KV-Instituts nicht gemäß § 257 SGB V ausgestellt ist?
Vielen Dank.