Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mitarbeiter ist mit Beginn der Altersteilzeit Freistellungsphase in die Schweiz umgezogen.
Dieser ist privat krankenversichert und hat uns nun erstmalig eine Bescheinigung einer schweizer Krankenversicherung (Helsana) vorgelegt, mit der Bitte um weitere Bezuschussung durch den Arbeitgeber. Für das Vorjahr 2024 wurde der AG-Zuschuss steuer- und beitragsfrei auf Grundlage der damals vorgelegten Bescheinigung eines deutschen privaten KV-Instituts geleistet. Eine Bescheinigung nach §257 SGB V wurde nicht eingereicht. Stattdessen wurde uns eine Bescheinigung des schweizer KV-Instituts über die abgeführten Beiträge vorgelegt.
Können wir den AG-Zuschuss zur schweizer KV weiterhin steuerfrei gewähren?
Sind die geleisteten AG-Zuschüsse für das Jahr 2024 steuerpflichtig zu korrigieren?
Vielen Dank.