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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur pKV an Weiterbeschäftigten neben Rente nach Vollendung der Regelaltersgrenze

    Guten Tag,


    ein beschäftigter Rentner (Vollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze) erhält von der Rentenversicherung einen Zuschuss zur pKV gem. §106 SGB VI. Der Rentenbescheid mit dem Zuschuss zur pKV von der Dt.RV liegt mir vor. Gemäß §257 SGB V hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschuss zur pKV und pPV auf sein Gehalt, das er neben der Rente bezieht.


    Meine Frage: muss der Zuschuss, den der Arbeitnehmer von der Dt.RV für seine pKV erhält, bei dem Zuschuss vom Arbeitgeber angerechnet werden? Wenn nicht, würde in meinem Fall der Arbeitnehmer insgesamt (AG + DtRV) mehr als 50% Beitragszuschuss zur pKV erhalten, und damit bessergestellt als normale Arbeitnehmer.


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur pKV an Weiterbeschäftigten neben Rente nach Vollendung der Regelaltersgrenze

    Hallo A. Pickelmann,

    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhalten, der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersvollrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (§106 Abs. 3 SGB VI).
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    Eine Besserstellung eines „PKV-versicherten“ gegenüber einem „GKV-versicherten“ Arbeitnehmer erfolgt dadurch nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur pKV an Weiterbeschäftigten neben Rente nach Vollendung der Regelaltersgrenze

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.


    Ihr letzter Satz "eine Besserstellung erfolgt nicht", trifft in meinem Fall nicht zu.

    Denn der Beschäftige Rentner erhält von der Dt.RV 8,55% Zuschuss (2025) von der Rente zur pKV und wenn ich vom Arbeitgeber von 3.000 Euro Gehalt 8,25% (7% +durchschn.Zusatzbeitr. 2025) Zuschuss abrechne, ergeben sich zusammengerechnet (von Dt.RV+AG) mehr als die Hälfte des Beitrags zur privaten KV, da der Beitrag zur pKV geringer ist, als der gesetzliche Beitragssatz. In §257 (2) SGB V steht aber die Deckelung nur auf 50% des Beitrags zur pKV und Sie bestätigen mir ja auch, dass der Zuschuss der Dt.RV nicht angerechnet wird, somit erhält er zusammengerechnet mehr als 50% des Beitrags zur pKV (aber natürlich nicht mehr als 100% Beitrag den er selber zahlt). Ein normaler Beschäftigter, versichert in der pKV, erhält aber maximal den gesetzlichen Höchstwert bis max. 50% des Beitrags zu pKV.

    Können Sie das bestätigen?

    Ich würde mich freuen, hierzu noch eine Rückmeldung von Ihnen zu erhalten.


    Mit freundlichen Grüßen

    A. Pickelmann


     

  • 04
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur pKV an Weiterbeschäftigten neben Rente nach Vollendung der Regelaltersgrenze

    Hallo A. Pickelmann,
     
    aufgrund Ihrer Rückfrage haben wir uns nochmals mit dem Thema auseinandergesetzt.
     
    Neben dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber erhalten freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, darüber hinaus einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen ist.
     
    Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.
     
    Der Zuschuss wird bei freiwillig krankenversicherten Rentnern in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich nach Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,6 % zuzüglich des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
     
    Bei privat versicherten Rentnern tritt an die Stelle des Zusatzbeitragssatzes der zuständigen Krankenkasse der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2026 = 2,9 %). Damit beträgt der Zuschuss hier rechnerisch 8,75 % der Rente.
     
    Der Zuschuss an privat versicherte Rentner wird gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.
     
    Demzufolge möchten wir unsere Aussage, dass es „keine Besserstellung von „PKV-versicherten“ gegenüber einem „GKV-versicherten“ Arbeitnehmer gibt, relativieren. Im Einzelfall könnte aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Höhe des Beitragszuschusses vom Rentenversicherungsträger zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Rentnern abweichen.
     
    Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, zu denen wir in diesem Forum - insbesondere zu Rechenbeispielen - keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten hierzu erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Bezüglich der korrekten Ermittlung des Beitragszuschusses zur Rente empfehlen wir der betroffenen Person, den zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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