Expertenforum - Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 XI

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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 XI

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    um den Arbeitgeberzuschuss bei privat versicherten Beschäftigten zahlen zu können, ist zwingend eine Bescheinigung des Versicherungsträgers mit der Bestätigung der o.g. Paragrafen vorzulegen.

    Aufgrund dessen ermitteln wir die Höhe des Arbeitgeberzuschusses. Daneben werden auf den Bescheinigungen Angehörige mit angedruckt.

    Damit für ein Angehöriger auch ein Zuschuss bezahlt werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig:

    -Angehöriger muss auch privat versichert sein

    -keine hauptberufliche Selbständigkeit

    -kein Einkommen über 535 Euro oder bei Minijob 556 Euro

    -Anspruch auf kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen KV.

    Sind das Voraussetzungen die wir eigenständig prüfen müssen oder können wir uns allein auf die

    Angehörigen auf der Bescheinigung zum Erlangen des Arbeitgeberzuschusses nach § 257/§61 SGB stützen? Können hier Angehörige aufgelistet sein, für die kein Zuschuss gezahlt werden darf?

    Wenn nicht, gibt es noch weitere Punkte auf die wir achten müssen oder wo finden wir die gesetzlichen Grundlagen hierzu?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Stephanie


     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 XI

    Hallo Stephanie,
     
    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen.
    Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 XI

    Hallo Stephanie,
     
    zu Ihrer Anfrage vom 18.02.2025 möchten wir Sie informieren, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können, da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die  krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Nach § 28o SGB IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.
     
    Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können. Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben.
     
    Um einen Beitragszuschuss zu erhalten, ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber einen Nachweis von seinem Versicherungsnehmen vorzulegen, aus dem die  Art der Versicherungsleistungen hervorgeht, welche mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Desweiteren „müssen“ die Beitragshöhe, sowie die Namen der zuschussberechtigten Personen enthalten sein. Bescheinigt wird hiermit zudem, dass die erhobenen Beiträge alle Voraussetzungen zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses erfüllen.
     
    Diese Bescheinigung ist den Entgeltunterlagen beizufügen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Entgeltunterlagen zu führen, ergibt sich aus dem § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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