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  • 01
    Arbeitgeber versäumt die Abführung des Kinderlosenzuschlags

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    aufgrund eines technischen Fehlers ist bei einem Mitarbeiter der Kinderlosenzuschlag nicht abgeführt worden. Der Mitarbeiter konnte diesen Fehler auch unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht entdecken, da die Angabe des Prozentsatzes (2,4 %) richtig auf der Entgeltbescheinigung ausgewiesen wurde. Er wurde nur nicht richtig berechnet. Somit wurde nur ein Beitragssatz in Höhe von 1,8 % an die gesetzliche Pflegeversicherung abgeführt. Der Mitarbeiter ist freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Er erhält einen Arbeitgeberzuschuss.

    Im Rahmen der Einführung des DABPV ist dieser technische Fehler nun aufgetaucht und wir möchten ihn rechtmäßig beheben.

    Ist es richtig, dass wir im Rahmen der Arbeitgeberhaftung den Kinderlosenzuschlag für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.09.2025 abführen ohne den Mitarbeiter zu belasten und in der nun anstehenden Entgeltabrechnung für Januar 2026 für die zurückliegenden drei Entgeltabrechnungen zu Lasten des Mitarbeiters berichtigen?

    Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Arbeitgeber versäumt die Abführung des Kinderlosenzuschlags

    Hallo SaTh,
     
    bei einer Entgeltabrechnung kann es passieren, dass der Beitragseinzug mit der Abrechnung nicht korrekt vorgenommen wurde. Ist der Beitragseinzug unterblieben, kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile grundsätzlich für die „nächsten“ drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (gerechnet vom Zeitpunkt an, ab dem der Entgeltanspruch entstanden ist) nachträglich einbehalten, da dieser grundsätzlich Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der einzugsberechtigten Krankenkasse ist.
     
    Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben.
     
    Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt, dann hat er den
    Arbeitnehmeranteil selbst zu tragen. Ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer
    steht ihm nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
     
    Daher stimmen wir Ihrer Einschätzung zu.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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