Expertenforum - Arbeiten in der Jahresgrenze des Minijobs

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  • 01
    Arbeiten in der Jahresgrenze des Minijobs

    Hallo, ein Mitarbeiter möchte, wenn er in Rente ist, ab 1.1.2025 als Mitarbeiter im Bereich der Minijob-Höchstgrenze von 6.672,-- € jährlich weiterarbeiten.

    Ist es möglich, dass er z.B. das erste Mal im April Vollzeit (ca. 4.000,-- €) und dann nochmal im

    Juli einen halben Monat Vollzeit (ca. 2000,--€) verdient und dann vielleicht noch ein paar kleine Einsätze hat. Er würde auf jeden Fall darauf achten, im Jahr nicht über 6.672,-- € zu kommen. Kann ich ihn als Minijobber abrechnen oder wie muss ich ihn abrechnen. Wir arbeiten auf einer Werft und man kann nie vorhersagen, wann ein Schiff zur Reparatur kommt.

    Mit freundlichem Gruß

    Maren Eggers

  • 02
    RE: Arbeiten in der Jahresgrenze des Minijobs

    Hallo Frau Eggers,
     
    bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen
    im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine
    Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
     
    Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 538,00 € (ab 01.01.2025: 556,00 €) erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 6.456,00 € (ab 01.01.2025: 6.672,00 €) nicht überschritten wird.
     
    Die Feststellung der gewissenhaften Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise gilt allerdings nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
     
    Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung - vorhersehbar - nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt im Kalenderjahr (hier 2025) nicht übersteigt.

    Daher ist die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise, den Mitarbeiter geringfügig entlohnt abzurechnen, nicht möglich.

    Allerdings wäre nach unserem Verständnis zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung vorliegen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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