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  • 01
    Anzweifelung von Vorerkrankungszeiten

    Liebes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter war AU vom 01.08.2025-11.09.2025 (42 Tage Lohnfortzahlung). Am 12.09.2025 soll er wieder arbeiten kommen. Der Arbeitseinsatzort passt ihm nicht und er meldet sich 4 Stunden später krank, mit der Begründung er habe einen Rückfall erlitten. Es kommt eine neue AU ab 12.09.2025 mit neuer Diagnose - laut Krankenkasse angeblich keine Vorerkrankung. Wieder 6 Wochen AU. Welche rechtlichen Mittel hat der Arbeitgeber, wenn er die Diagnose anzweifelt, da der Arbeitnehmer ja selber mitgeteilt hat, dass es sich um einen Rückfall handelt. Der Arbeitgeber ist nicht bereit noch einmal - ohne weiter Prüfung - Lohnfortzahlung zu leisten.

    Vielen Dank.

    Tanja

  • 02
    RE: Anzweifelung von Vorerkrankungszeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Entgeltfortzahlungszeitraum für die am 12. September 2025 beginnende „neue“ Arbeitsunfähigkeit ist zwischenzeitlich abgelaufen. Sollte der Arbeitgeber noch keine Entgeltfortzahlung geleistet haben, bestehen folgende Möglichkeiten:


    Er kann – unabhängig von der Vorerkrankungsmitteilung der Krankenkasse – anzweifeln, dass für die Krankheit ab 12. September 2025 tatsächlich eine „neue“ Erkrankung ursächlich ist, die nicht auf das Grundleiden zurückzuführen ist, welches zu der Arbeitsunfähigkeit bis 11. September 2025 geführt hat. Es wäre dann am Arbeitnehmer darzulegen, dass es sich bei der Erkrankung ab 12. September 2025 um eine andere Krankheit handelte.


    Der Arbeitgeber könnte sich – nach Prüfung im Einzelfall – auch auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls berufen. Diese Einheit des Verhinderungsfalls ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt und besagt, dass dann, wenn sich zwei Erkrankungen überlappen oder nahtlos aneinander schließen, die sechswöchige Entgeltfortzahlung nur einmal (für die erste Krankheitsepoche) geschuldet ist. Durch die am 12. September 2025 tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung könnte die Einheit des Verhinderungsfalls unterbrochen sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der Arbeitstätigkeit am 12. September 2025 um einen untauglichen Arbeitsversuch handelte. Dies ist der Fall, wenn die Dauer der Arbeitstätigkeit wirtschaftlich nicht ins Gewicht fiel und der Mitarbeiter von vornherein nicht in der Lage war, die Arbeitstätigkeit dauerhaft oder nur unter Gefährdung seiner Gesundheit zu erbringen. Dies müsste also im Einzelfall festgestellt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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