Guten Tag,
wie erfolgt die Verbeitragung einer Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitnehmer am 28.02.2026 verstorben ist und aufgrund Krankheit in 2026 keine SV-Tage anfallen? Die Urlaubsabgeltung soll voraussichtlich im März ausgezahlt werden und die anteilige BBG wird nicht überschritten. Wird trotzdem die Märzklausel angewendet und die Verbeitragung erfolgt in 2025? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Aus §23a (4) SGB IV lese ich es so, dass die Märzklausel nur angewendet wird, wenn die anteilige BBG überschritten wird.
Müssen weitere sozialversicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden?
Vielen Dank im Voraus!