Sehr geehrte Damen und Herren,
liebes AOK-Expertenteam,
wir haben eine Frage zur korrekten Anwendung der Märzklausel in einem speziellen Fall:
Eine unserer Führungskräfte möchte aus privaten Gründen die Arbeitszeit reduzieren. Daraus ergibt sich folgende Situation:
2024:
Das laufende Entgelt der Führungskraft lag durchgehend über der Beitragsbemessungsgrenze in allen Zweigen der Sozialversicherung. Daher wurde das Entgelt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt.
2025:
Durch die Reduzierung der Arbeitszeit fällt das laufende Entgelt unter die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sodass monatlich noch "Luft" für die Verbeitragung besteht.
Nun wird im Januar 2025 eine Einmalzahlung fällig, die bereits alleine die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Nach den Regeln der Märzklausel müsste diese Einmalzahlung nun vollständig rückwirkend dem Vorjahr (2024) zugerechnet werden.
Allerdings hätte dies folgende Konsequenzen:
Da die Führungskraft in 2024 bereits durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, würde keine Verbeitragung der Einmalzahlung stattfinden. Würde die Märzklausel nicht angewendet, könnte die Einmalzahlung zumindest im Januar 2025 (unter Berücksichtigung der "Luft" bis zur Beitragsbemessungsgrenze) verbeitragt werden, was insgesamt zu höheren Sozialversicherungsabgaben führen würde.
Zusammenfassend unsere Frage:
Ist es in diesem Fall korrekt, die Märzklausel anzuwenden, selbst wenn dies dazu führt, dass die Einmalzahlung nicht verbeitragt wird, obwohl im Januar 2025 noch Spielraum innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht und eine anteilige Verbeitragung stattfinden würde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und fachliche Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Flamingokolonie