Expertenforum - Anwendung Märzklausel bei Einmalzahlung und Arbeitszeitreduzierung

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  • 01
    Anwendung Märzklausel bei Einmalzahlung und Arbeitszeitreduzierung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebes AOK-Expertenteam,


    wir haben eine Frage zur korrekten Anwendung der Märzklausel in einem speziellen Fall:


    Eine unserer Führungskräfte möchte aus privaten Gründen die Arbeitszeit reduzieren. Daraus ergibt sich folgende Situation:


    2024:

    Das laufende Entgelt der Führungskraft lag durchgehend über der Beitragsbemessungsgrenze in allen Zweigen der Sozialversicherung. Daher wurde das Entgelt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt.


    2025:

    Durch die Reduzierung der Arbeitszeit fällt das laufende Entgelt unter die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sodass monatlich noch "Luft" für die Verbeitragung besteht.


    Nun wird im Januar 2025 eine Einmalzahlung fällig, die bereits alleine die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Nach den Regeln der Märzklausel müsste diese Einmalzahlung nun vollständig rückwirkend dem Vorjahr (2024) zugerechnet werden.


    Allerdings hätte dies folgende Konsequenzen:


    Da die Führungskraft in 2024 bereits durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, würde keine Verbeitragung der Einmalzahlung stattfinden. Würde die Märzklausel nicht angewendet, könnte die Einmalzahlung zumindest im Januar 2025 (unter Berücksichtigung der "Luft" bis zur Beitragsbemessungsgrenze) verbeitragt werden, was insgesamt zu höheren Sozialversicherungsabgaben führen würde.


    Zusammenfassend unsere Frage:

    Ist es in diesem Fall korrekt, die Märzklausel anzuwenden, selbst wenn dies dazu führt, dass die Einmalzahlung nicht verbeitragt wird, obwohl im Januar 2025 noch Spielraum innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht und eine anteilige Verbeitragung stattfinden würde?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und fachliche Einschätzung!


    Mit freundlichen Grüßen

    Flamingokolonie

  • 02
    RE: Anwendung Märzklausel bei Einmalzahlung und Arbeitszeitreduzierung

    Hallo Flamingokolonie,
     
    eine Zuordnung ins Vorjahr ergibt sich dann, wenn eine Einmalzahlung – wie in Ihrem Sachverhalt - im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das (dem Grunde nach) versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr nicht voll der Beitragspflicht unterliegt.
      
    Dabei erfolgt kein Günstigkeitsvergleich. Es erfolgt also keine Vergleichsberechnung, ob durch die Zuordnung ins Vorjahr mehr oder weniger Beiträge zu zahlen sind.
    Diese Vorgehensweise ist folglich alternativlos umzusetzen, auch wenn dadurch im Ergebnis Beitragsfreiheit resultiert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Anwendung Märzklausel bei Einmalzahlung und Arbeitszeitreduzierung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Rückmeldung!


    Eine Anschlussfrage hat sich aus Ihrer Antwort ergeben:

    Wenn der Einmalbezug trotz Beitragsfreiheit dem Vorjahr 2024 zugeordnet wird, stellt sich für uns die Frage, ob dieser Einmalbezug dann auch bei der Berechnung der Versicherungspflichtgrenze für 2025 unberücksichtigt bleibt?


    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung!


    Mit besten Grüßen

    Flamingokolonie

  • 04
    RE: Anwendung Märzklausel bei Einmalzahlung und Arbeitszeitreduzierung

    Hallo Flamingokolonie,
     
    zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Sofern der oben aufgeführte Grundsatz in Ihrem Fall Anwendung findet, ist die im Januar zur Auszahlung vorgesehene Einmalzahlung für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Kalenderjahr 2025 zu berücksichtigen.
     
    Die Tatsache, dass durch die  Anwendung der Märzklausel die Einmalzahlung dem Kalenderjahr 2024 zuzuordnen ist, hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine  Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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