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  • 01
    Anwendung März-Klausel bei konzerninterner Versetzung

    Sehr geehrte Experten,

    ein MA wechselt innerhalb des Konzerns von einem Betrieb zum anderen. Die Betriebe haben unterschiedliche Betriebsnummern, außerdem werden beide Betriebe beim selben Lohnbüro abgerechnet.

    Annahme Wechsel zum 01.01.2026 => Ist es daher zulässig, die Vorjahres-Werte aus dem Lohnkonto zu übernehmen, und z.B. dahingehend die März-Klausel für eine Zahlung 01.26-03.26 zu prüfen / anzuwenden?

    Oder ist dies nicht erlaubt, da es ein regulärer Austritt bei Betrieb A z. 31.12.25 und regulärer Eintritt bei Betrieb B zum 1.1.26 ist.

    Danke für eine Erst-Auskunft,

    VG

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Anwendung März-Klausel bei konzerninterner Versetzung

    Guten Tag,
     
    im Rahmen des § 23a SGB IV werden Einmalzahlungen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber beitragsrechtlich berücksichtigt.
     
    Zeiten bei anderen Arbeitgebern bleiben dabei unberücksichtigt.
     
    Bei dem von Ihnen geschilderten Fall ist, vorbehaltlich hier nicht bekannter besonderer Umstände, davon auszugehen, dass es sich um zwei verschiedenen Arbeitgeber handelt. Dies begründet
    sich insbesondere durch die Verwendung unterschiedlicher Betriebsnummern. Dem steht aus unserer Sicht nicht entgegen, dass beide Betriebe zu einem Konzern gehören.
     
    Insoweit dürfen beitragsrechtlich Zeiten der Vorbeschäftigung nicht berücksichtigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Anwendung März-Klausel bei konzerninterner Versetzung

    Hallo Zusammen,

    ok, ich gehe davon aus, dass dies auch gilt, falls es kein Betriebsübergang nach BGB darstellt, da wir ja eine neue Betriebsnummer eröffnen werden. Dies ist das ausschlaggebende Kriterium, dass keine März-Klausel Anwendung finden darf, unabhängig v. Betriebsübergang ja od. nein.

    Korrekt?

    VG

  • 04
    RE: Anwendung März-Klausel bei konzerninterner Versetzung

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass keine Arbeitgeberidentität vorliegen darf, wenn die Märzklausel in einem Sachverhalt - wie von Ihnen beschrieben - nicht angewendet werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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