Sehr geehrtes Experten-Team,
in unserem Bereich der kommunalen Stadtplanung beschäftigen wir mehrere Architekten, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und stattdessen in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert werden. Meines Erachtens müsste in diesen Fällen die besondere Lohnsteuertabelle angewendet werden.
Da in der Vergangenheit die Abrechnung stets nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle erfolgte, bitte ich um Ihre Rückmeldung, wie in solchen Fällen korrekt zu verfahren ist, insbesondere bei Arbeitnehmern, die keine Beiträge laut Bescheid zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen.
Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Personal 1234