Expertenforum - Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

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  • 01
    Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    in unserem Bereich der kommunalen Stadtplanung beschäftigen wir mehrere Architekten, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und stattdessen in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert werden. Meines Erachtens müsste in diesen Fällen die besondere Lohnsteuertabelle angewendet werden.


    Da in der Vergangenheit die Abrechnung stets nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle erfolgte, bitte ich um Ihre Rückmeldung, wie in solchen Fällen korrekt zu verfahren ist, insbesondere bei Arbeitnehmern, die keine Beiträge laut Bescheid zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen.


    Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen


    Personal 1234

  • 02
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    sofern die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden durch Beiträge zu den berufsständischen Versorgungswerken, ergibt sich nicht zwingend eine Verringerung der Vorsorgepauschalen (damit auch nicht zwingend die Anwendbarkeut der Lohnsteuertabelle B). In einzelnen Versorgungswerken können sich erhebliche Differenzen zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen ergeben. Abstrakte Festlegungen, wann die besondere Lohnsteuertabelle in solchen Fällen anwendbar ist, sind bisher durch die Finanzverwaltung - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht. Aus unserer Sicht empfiehlt sich, grundsätzlich die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden und bei nennenswerter Unterschreitung des Altersvorsorgeaufwands (Beiträge zum Versorgungswerk anstelle der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge) eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebstätten-Finanzamt einzuholen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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