Liebes Experten-Team,
ich bitte um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:
Bei unserem Beschäftigten wurde in der PV versehentlich die falsche Beitragsverteilung verschlüsselt. Es handelt sich um einen Beschäftigten im Freistaat Sachsen mit der besonderen Beitragsverteilung nach § 58 Abs. 3 SGB XI. Bisher wurden die Beiträge nach der allgemeinen Regel je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
Können wir bei der Korrektur den höheren AN-Beitrag auch rückwirkend über die drei Monate hinaus dem AN belasten? Gilt dieser Anteil als vom AN allein zu tragen nach § 28g Satz 4 SGV IV?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine H.