Liebe Experten,
ein Mitarbeiter, 60 Jahre, hat bei mir zum 1. Juli 2024 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.000 Euro aufgenommen. Parallel zu der hiesigen Tätigkeit ist er auch selbständig tätig. Nach Einschätzung der Einzugsstelle überwiegt die selbständige Tätigkeit. Er ist privatversichert und mit BGS 0110 geschlüsselt. Nunmehr begehrt er einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Ich bin der Meinung, dass ihn dieser auf Grund der selbständigen Hauptbeschäftigung nicht zusteht. Er beruft sich jedoch auf die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V und meint, dass nach Vollendung des 55. Lebensjahres die hauptberufliche Selbständigkeit kein Ausschlusskriterium sei, er deshalb einen Anspruch auf Zuschuss habe. Wer hat Recht?
Beste Grüße
RudiRatlos