Expertenforum - Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V

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  • 01
    Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V

    Liebe Experten,

    ein Mitarbeiter, 60 Jahre, hat bei mir zum 1. Juli 2024 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.000 Euro aufgenommen. Parallel zu der hiesigen Tätigkeit ist er auch selbständig tätig. Nach Einschätzung der Einzugsstelle überwiegt die selbständige Tätigkeit. Er ist privatversichert und mit BGS 0110 geschlüsselt. Nunmehr begehrt er einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Ich bin der Meinung, dass ihn dieser auf Grund der selbständigen Hauptbeschäftigung nicht zusteht. Er beruft sich jedoch auf die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V und meint, dass nach Vollendung des 55. Lebensjahres die hauptberufliche Selbständigkeit kein Ausschlusskriterium sei, er deshalb einen Anspruch auf Zuschuss habe. Wer hat Recht?

    Beste Grüße


    RudiRatlos

     

  • 02
    RE: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V

    Hallo RudiRatlos,

    nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Da der Mitarbeiter nach Ihren Angaben hauptberuflich selbständig erwerbstätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 5 SGB V), besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V, da er nicht zum dort genannten Personenkreis gehört.
     
    Aufgrund dessen stimmen wir Ihrer Auffassung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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