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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein schwerbehinderter Mitarbeiter hat per Gesetz einen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub.


    Ein Mitarbeiter hat einen Anerkennungsbescheid vorgelegt. Einen Scherbehindertenausweis hat er nicht. Der Anerkennungsbescheid wird m.W. nur durch einen Aufhebungsbescheid aufgehoben. Aus dem Anerkennungsbescheid ist kein Ende und auch keine erneute Überprüfung erkennbar.


    Wie ist hier vom Mitarbeiter der Nachweis über die fortbestehende Schwerbehinderung zu erbringen, sodass er den (weiteren) Anspruch auf den Zusatzurlaub auch für die Folgejahre erwirkt.


    Normalerweise orientieren wir uns am Gültikeitsende des Schwerbehindertenausweises. Nur hat eben dieser Mitarbeiter keinen Ausweis.

  • 02
    RE: Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, die Elternzeit für das erste Kind aufgrund der Geburt des zweiten Kindes zu beenden. Allerdings ist die Arbeitnehmerin berechtigt, die Elternzeit wegen der Geburt oder zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Diese Beendigung wirkt allerdings nur für die Zukunft. Solange die Arbeitnehmerin die Beendigung nicht erklärt hat, sind Sie als Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die Antwort.


    Ich vermute allerdings, dass hier etwas schief gelaufen ist? :-)

  • 04
    RE: Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt gemäß § 152 Abs. 5 SGB IX durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.


    Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung des Zusatzurlaubs nicht formal von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises abhängig. Voraussetzung ist insoweit allein das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft.


    Sie sollten dem Mitarbeiter also empfehlen, einen Antrag auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises zu stellen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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