Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anschlussbeschäftigung bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abzügen wg. Schwerbehinderung

    Guten Tag,

    eine Mitarbeiterin bekommt ab dem 01.03.2026 eine vorgezogene Altersrente mit Abzügen wg. Schwerbehinderung (sie ist dann 62 Jahre alt), sie möchte aber so weiterarbeiten wie bisher (Teilzeit im Übergangsbereich) bzw. bald vielleicht noch mehr. Ist es sozialversicherungsrechtlich möglich? Brauchen wir einen Sachgrund, wie lange kann/muss man befristen? Welche Schlüsselung muss ich eingeben (Beitragsgruppe/Personengruppe)?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Anschlussbeschäftigung bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abzügen wg. Schwerbehinderung

    Guten Tag,
     
    aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die Weiterbeschäftigung von Beziehern einer vorgezogenen Altersrente möglich.
     
    Für Arbeitnehmende, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, ist grundsätzlich
    die Beitragsgruppe 3111 und die Personengruppe 120 zu verwenden.
     
    Die Frage einer möglichen Befristung mit bzw. ohne Sachgrund ist arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine ergänzende Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Anschlussbeschäftigung bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abzügen wg. Schwerbehinderung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sie müssten zunächst prüfen, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt wegen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente endet. Dies könnte sich aus einer bereits ausgesprochenen Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer entsprechenden vertraglichen Regelung ergeben. Allerdings gilt eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, die Vereinbarung ist innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt worden. Dies folgt aus § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VI; allerdings dürfte der Ausnahmefall (Abschluss oder Bestätigung in den letzten drei Jahren) aber bei Ihnen nicht vorliegen. Deshalb könnte sich eine Beendigung nur aus einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigung ergeben. Insoweit können Sie aber eine gesonderte Vereinbarung treffen, wonach die Kündigung keine Rechtsfolgen hat oder den Aufhebungsvertrag seinerseits aufgehoben wird. Dann endet das Arbeitsverhältnis wegen der vorgezogenen Rente nicht.


    Sollte arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich, wie häufig, nur geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, hat die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis würde dann erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Es könnte nach § 41 Abs. 2 SGB VI auch über diesen Zeitpunkt hinaus befristet verlängert werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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