Expertenforum - Ansammlung von Mehrarbeits- und Überstunden, die nach Jahren ausbezahlt werden

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ansammlung von Mehrarbeits- und Überstunden, die nach Jahren ausbezahlt werden

    Hallo Expertenteam,

    für einen Mitarbeiter sollen Mehrarbeitsstunden aus den Jahren 2021/2022 (ggfs. auch älter) ausbezahlt werden. Der Mitarbeiter ist bei uns noch beschäftigt. Es besteht keine Wertguthabenvereinbarung. Die angesammelten Stunden können z.Zt. aus betrieblichen Gründen nicht in Freizeit genommen werden, sie befinden sich auf einem Gleitzeitkonto.

    Da die Stundenzahl schon sehr hoch ist, haben wir vor sie auszuzahlen.

    Unser Abrechnungssystem kann maximal bis auf den 01.01.2024 Rückrechnungen erstellen.

    Laufende Mehrarbeitsstunden, die im jeweiligen Monat angefallen sind, haben wir bereits per Rückrechnung als lfd. Entgelt in den einzelnen Monaten abgerechnet. (max. bis 01.2024)

    Wie gehen wir mit den restlichen Mehrarbeitsstunden um?

    Wie erfolgt hier die Verbeitragung? Evtl. als Einmalzahlung mit U1 Pflicht?

    Was müssen wir in Zukunft machen, damit wir weiterhin korrekte Abrechnungen erstellen?


    Viele Grüße

    V. Bauer

     

  • 02
    RE: Ansammlung von Mehrarbeits- und Überstunden, die nach Jahren ausbezahlt werden

    Hallo V. Bauer,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.

    Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.

    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Um ein aufwendiges Aufrollen rückwirkender Abrechnungszeiträume zu umgehen, empfehlen wir Ihnen, eine „zeitnahe“ Abrechnung der Mehrarbeitsstunden vorzunehmen.
     
    Zukünftig könnte hierbei unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden.
    Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt.  Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.