Wir haben diesen Fall zum ersten Mal:
Nach Berufsbildungsgesetz können Sachbezüge Teil der Ausbildungsvergütung sein und (bis zu 25 %) nach festgesetzten Sachbezugswerten auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.
Diskussionen entstehen nun, wie der Sachverhalt gegenüber der Sozialversicherung korrekt dargestellt werden muss, Variante a) wäre m.E. die eindeutigste (und aufwändigste)
a) Detaillierte Darstellung: Vergütung 1000 – Sachleistung 83,40 + Geldwerter Vorteil 83,40 =>
Nettoberechnung
Ausbildungsvergütung gem. Tarif 1000,00
Abzug Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft -83,40
Geldwerter Vorteil Sachbezug 83,40
Nettoberechnung
b) Vereinfachte Darstellung: Vergütung 916,60 + Geldwerter Vorteil 83,40 => Nettoberechnung
Ausbildungsvergütung gem. Tarif 916,60
Geldwerter Vorteil Sachbezug 83,40
Nettoberechnung
c) „Einfache Darstellung“ Vergütung 1000 => Nettoberechnung, Abzug Sachleistung nach Nettoberechnung (d.h. vom Netto) => wobei hier keine echte Anrechnung erfolgt
Ausbildungsvergütung gem. Tarif 1000,00
Nettoberechnung
„Persönlicher Abzug Sachbezug“ vom Netto -83,40