Expertenforum - Anordnung Urlaub

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  • 01
    Anordnung Urlaub

    Guten Tag,


    folgender Fall:

    Ein Betrieb schließt zum 31.05.

    Es wurden alle Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, demnach besteht für die gekündigten Mitarbeiter Urlaubsanspruch für den Zeitraum 01.01.-31.05.


    Ein Mitarbeiter weigert sich nun seinen Urlaubswunsch für diesen Zeitraum anzugeben / möchte keinen Urlaub nehmen.

    Darf der Arbeigeber "Zwangsurlaub" verordnen, damit die Urlaubstage für das aktuelle Jahr abgebaut werden können?

    Greift § 7 Abs. 1 BurlG in diesem Fall zu Gunsten des Arbeitgebers?

    Im Arbeitsvertrag ist nur der Passus:

    "Bei der Festlegung von Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs werden die betrieblichen Interessen und Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. "

    Beitriebsvereinbarung und Tarifvertrag existieren nicht.


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Anordnung Urlaub

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitgeber kann dann, wenn der Mitarbeiter keine Urlaubswünsche äußert, den Urlaub auch einseitig festlegen. Empfehlenswert ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nochmals auf diese Möglichkeit hinweist und ihm Gelegenheit gibt, Urlaubswünsche zu äußern und für den Fall der fortdauernden Verweigerung des Mitarbeiters ankündigen, den Urlaub einseitig selbst festzulegen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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