Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Angestellte über 55 Jahre und Fam.versichert über Beihilfe Ehemann

    Wir möchten eine Mitarbeiterin (über 55 Jahre) einstellen mit einem mtl. Entgelt von ca. € 1.000,00. Aktuell ist sie familienversichert über ihren Ehemann (Beamter) bei der Beihilfe und sie hat zusätzlich eine Krankenzusatzversicherung bei der HUK. Nach Auskunft der Beihilfe kann sie dort auch mit einem Einkommen unter € 18.000,00 /Jahr weiterhin versichert bleiben. Wie ist sie krankenversicherungsmäßig zu beurteilen? Wie lautet der Beitragsgruppenschlüssel? Ist von uns als Arbeitgeber nur ein Zuschuss zur KV und PV an die Mitarbeiterin zu zahlen? Und wenn ja, nur in Höhe des halben Anteils der Beiträge an die HUK?

  • 02
    RE: Angestellte über 55 Jahre und Fam.versichert über Beihilfe Ehemann

    Hallo Lohnbearbeiter,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist vordergründig zu prüfen, inwieweit die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V Anwendung finden. Hiernach ist für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V zur Anwendung kommen, ist der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.
     
    Bezüglich des Beitragszuschusses gilt folgendes:
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die allein auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall auch ein Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.